Präambel VO (EG) 2007/452

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Vorläufige Maßnahmen
(1)
Am 30. Oktober 2006 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1620/2006(2) (nachstehend „vorläufige Verordnung” genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (betroffene Länder) in die Gemeinschaft ein. Diese Verordnung trat am 1. November 2006 in Kraft.
(2)
Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
2.
Weiteres Verfahren
(3)
Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen aus den betroffenen Ländern wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen worden war, unterrichtet (nachstehend „Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen” genannt). Allen Parteien wurde eine Frist zur schriftlichen bzw. mündlichen Stellungnahme eingeräumt.
(4)
Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie nach.
(5)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen (nachstehend „Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen” genannt). Nach dieser Unterrichtung wurde allen interessierten Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, wenn dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(6)
Bei der Ware, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, handelt es sich, wie unter Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung beschrieben, um frei stehende oder nicht frei stehende Bügelbretter und Bügeltische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wichtige Teile von Bügelbrettern und Bügeltischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (nachstehend „betroffene Ware” genannt).
(7)
Eine Partei brachte vor, dass Bügelbretter und -tische mit Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion aus dem Geltungsbereich der Maßnahmen ausgeklammert werden sollten, da diese Modelle im Einzelhandel zu einem Mindestpreis von 200 EUR verkauft würden, während der Einzelhandelspreis für ein Bügelbrett im Durchschnitt 35 EUR betrage. Ferner würden die vorgenannten Modelle dem Endverbraucher häufig als Paket verkauft, dessen Einzelhandelspreis sich auf rund 500 EUR belaufe und das ein Dampfbügeleisen einschlösse. Zum Preisargument ist zu bemerken, dass Preise generell, und Einzelhandelspreise im Besonderen, nicht berücksichtigt werden, wenn im Rahmen eines Antidumpingverfahrens geprüft wird, ob zwei oder mehrere Warentypen (Modelle) als eine Ware zu betrachten sind. Maßgebend sind die grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen, daher werden diese Warentypen als den Bügelbrettern ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche ähnliche Waren betrachtet. Was den Verkauf von Bügelbrettern und -tischen zusammen mit Bügeleisen oder Dampfbügeleisen betrifft, so ergab die Untersuchung, dass eine solche Verkaufsstrategie gelegentlich für alle Typen von Bügelbrettern und -tischen angewendet wird und die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Kombinationen keinesfalls den Ausschluss irgendeines Typs aus der Warendefinition dieses Verfahrens rechtfertigen können.
(8)
Dieselbe Partei forderte, dass wesentliche Teile der Bügelbretter oder -tische nicht unter die Maßnahmen fallen sollten, da es in der Gemeinschaft angeblich keinen Markt für solche Teile gebe und diese Teile offensichtlich in der VR China und der Ukraine nicht hergestellt würden. Dieses Argument, das als solches für die Definition einer Ware irrelevant ist, wurde durch die Untersuchung nicht bestätigt. Tatsächlich wurde festgestellt, dass ein gewisser Markt für wichtige Teile von Bügelbrettern und -tischen existiert und dass bekanntermaßen zwei chinesische Hersteller von Bügelbrettern und -tischen wichtige Teile davon in die Gemeinschaft ausführten.
(9)
Angesichts der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass alle Typen von Bügelbrettern und -tischen sowie die unter Randnummer 6 erwähnten wichtigen Teile davon dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen und miteinander auf dem Gemeinschaftsmarkt konkurrieren. Die Randnummern 12 und 13 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.
2.
Gleichartige Ware
(10)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(11)
Somit wird der endgültige Schluss gezogen, dass die betroffene Ware und frei stehende oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wichtige Teile von Bügelbrettern und -tischen, die im Vergleichsland Türkei hergestellt und verkauft werden, sowie diejenigen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.
C.
DUMPING
1.
Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(12)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wiederholte ein kooperierender chinesischer ausführender Hersteller, dass ihm MWB hätte gewährt werden müssen. Nach Auffassung des Unternehmens hätten die unter Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung beanstandeten Buchführungspraktiken, aufgrund deren fünf chinesischen ausführenden Herstellern MWB verweigert worden war (dreien wurden allein aus diesem Grund MWB verweigert), die Zuverlässigkeit der im Übrigen vollständigen Konten nicht beeinträchtigt und hätten keinen Einfluss auf die Ermittlung der Dumpingspanne.
(13)
In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass die vorgenannte Buchführungspraxis, die anlässlich des Kontrollbesuchs festgestellt wurde, ein klarer Verstoß gegen „International Accounting Standards” ( „IAS” ) darstellt, nämlich IAS Nr. 1, und nicht als unwesentlich betrachtet werden kann. Es wurden keine neuen Beweise vorgelegt, die zu einer Änderung der in Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen führen könnten.
(14)
Da keine weiteren sachdienlichen und begründeten Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen der Randnummern 15 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Individuelle Behandlung
(15)
Da hierzu keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 29 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Normalwert
3.1.
Vergleichsland
(16)
Da zur Wahl der Türkei als Vergleichsland keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 35 bis 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2.
Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde
(17)
Die Ermittlung des Normalwerts für den einen chinesischen sowie den einzigen ukrainischen ausführenden Hersteller, denen MWB zugestanden wurde, erfolgte anhand der Daten über die Inlandsverkäufe und Produktionskosten, die diese Unternehmen vorlegten. Diese Angaben wurden in den Betrieben der betreffenden Unternehmen überprüft.
(18)
Ferner sei daran erinnert, dass der chinesische und der ukrainische ausführende Hersteller mit MWB keine hinreichend repräsentativen Inlandsverkäufe aufwiesen und der Normalwert mithin gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegt wurde: Er wurde rechnerisch ermittelt anhand der Produktionskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) und einer angemessenen Gewinnspanne.
3.2.1.
Volksrepublik China
(19)
Mit Bezug auf Randnummer 44 der vorläufigen Verordnung prüfte die Kommission nochmals die Produktionskosten und insbesondere die Ankaufspreise für bestimmte Rohstoffe aus Stahl, die von dem chinesischen Hersteller angegeben wurden, dem bereits in der vorläufigen Untersuchung MWB gewährt worden war. Die Behauptungen und Nachweise, die von einigen Parteien nach Bekanntgabe der vorläufigen Feststellungen in diesem Zusammenhang vorgebracht wurden, wurden ebenfalls in Betracht gezogen und nachgeprüft. Zwischen den vom betroffenen Unternehmen ausgewiesenen Ankaufspreisen für Stahl und den entsprechenden Weltmarktpreisen wurde kein Unterschied festgestellt. Die von diesem Unternehmen ausgewiesenen Produktionskosten werden daher endgültig akzeptiert.
(20)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Normalwert für die chinesischen ausführenden Hersteller mit MWB vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 43 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2.2.
Ukraine
(21)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen ersuchten die ukrainischen Behörden die Kommission, den Normalwert für den einzigen ukrainischen Ausführer anhand der Verkäufe auf dem ukrainischen Markt neu zu berechnen. Bekanntlich hatte der einzige ukrainische ausführende Hersteller im UZ insgesamt keine Inlandsverkäufe der betroffenen Ware, die im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ angesehen werden könnten; daher musste der Normalwert, wie vorstehend unter Randnummer 18 und unter Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung erläutert, rechnerisch ermittelt werden.
(22)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Normalwert des einzigen ukrainischen ausführenden Herstellers vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 47 bis 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.3.
Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland
(23)
Ein Einführer brachte vor, dass die Informationen, die von nur einem Hersteller im Vergleichsland Türkei stammten, zur Bestimmung des Normalwerts nicht ausreichten und dass angesichts dieser unzureichenden Grundlage keine Antidumpingzölle erhoben werden dürften. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gemäß der Grundverordnung, insbesondere Artikel 2 Absatz 7, auch bei schwacher oder mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der Hersteller in Vergleichsländern Maßnahmen eingeführt werden können. Gleichwohl hat die Kommission, um eine möglichst genaue Feststellung treffen zu können, die Informationen des einzigen kooperierenden Herstellers im Vergleichsland mit den Angaben eines anderen türkischen Herstellers und eines US-amerikanischen Herstellers abgeglichen, die zwar nicht umfassend an der Untersuchung mitarbeiteten, aber bereit waren, bestimmte Angaben über Preise, Kosten und Verkaufsmengen zu liefern; darüber hinaus wurden auch Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herangezogen. Dieser Vergleich bestätigte, dass die Angaben des kooperierenden türkischen Herstellers eine angemessene und aussagekräftige Grundlage zur Bestimmung des Normalwerts bilden. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 50 bis 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Ausfuhrpreis
4.1.
Volksrepublik China
(24)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wiederholte der unter Randnummer 57 der vorläufigen Verordnung genannte ausführende Hersteller aus der VR China seinen Einwand, dass seine Ausfuhrverkäufe über unabhängige Handelsunternehmen bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises nicht ausgeklammert werden sollten. Das Unternehmen konnte jedoch zur Untermauerung seines Einwands keine zusätzlichen nachprüfbaren Beweise vorlegen; dies gilt insbesondere für Belege hinsichtlich des endgültigen Bestimmungsziels der Verkäufe, die über unabhängige Parteien abgewickelt wurden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
(25)
Ein weiterer ausführender Hersteller aus der VR China wandte ein, dass seine Verkäufe in die Gemeinschaft über sein in Hongkong ansässiges verbundenes Handelsunternehmen nicht hätten außer Acht gelassen werden dürfen. Das Unternehmen bekräftigte seine ursprüngliche Forderung nach Einbeziehung dieser Verkäufe in die Berechnung der Ausfuhrpreise, konnte aber keine neuen nachprüfbaren Informationen oder Erläuterungen vorlegen. So konnte es nicht nachweisen, dass die ausgewiesenen Ausfuhrpreise für unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft auch tatsächlich gezahlt wurden. Ferner stimmten die Käufe des Händlers in Hongkong nicht mit den geprüften Konten überein. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
(26)
Dieselbe Partei brachte vor, dass die Kommission bei der Berechnung der Ausfuhrpreise die vom Unternehmen verwendeten Wechselkurse hätte zugrunde legen sollen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen alle Geschäftsvorgänge eines Monats auf der Grundlage des Wechselkurses des ersten Arbeitstages des jeweiligen Monats auswies. Das Vorbringen wird zurückgewiesen, da der von der Kommission bei ihren Berechnungen verwendete durchschnittliche monatliche Wechselkurs die eigentliche Situation genauer widerspiegelt und auf diese Art vermieden wird, dass der Tageskurs eines bestimmten Tages auf Geschäftsvorgänge angewendet wird, die sich über den ganzen Monat verteilen.
(27)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, dass die von den kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Ausfuhrpreise, insbesondere diejenigen des unter Randnummer 69 der vorläufigen Verordnung genannten Unternehmens, falsch seien. Die hierzu vorgelegten Beweise waren aber entweder irrelevant, ließen sich nicht nachprüfen oder zeigten keinerlei Unstimmigkeiten. Die Behauptung wird daher als unbegründet angesehen.
(28)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 53 bis 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.2.
Ukraine
(29)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachten die ukrainischen Behörden und der einzige ukrainische ausführende Hersteller vor, dass bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises für die VVG-Kosten und Gewinne des verbundenen Unternehmens keine Abzüge vorgenommen werden sollten, da Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung in diesem Fall nicht anwendbar sei. Diese Bestimmung gelte nur für verbundene, in der Gemeinschaft ansässige Einführer, da im Verordnungstext eindeutig zwischen „Einfuhr und Wiederverkauf” unterschieden werde. Nach Auffassung des einzigen ukrainischen ausführenden Herstellers fingiert sein verbundenes Unternehmen als Exportabteilung, und beide interessierte Parteien brachten vor, dass der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 8 der Grundverordnung festgelegt werden sollte. Ferner sollte das verbundene Unternehmen, sofern es nicht als Exportabteilung des ausführenden Herstellers betrachtet werden könnte, als Handelsvertreter angesehen werden.
(30)
Hierzu ist zu bemerken, dass der einzige ukrainische ausführende Hersteller bei den Verkäufen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft die betroffene Ware direkt in die Gemeinschaft versandte, seinem verbundenen Unternehmen in der Schweiz jedes Versandgeschäft in Rechnung stellte und für jedes Versandgeschäft auch eine entsprechende Zahlung erhielt. Der ausführende Hersteller hat damit alle Aufgaben eines Ausführers wahrgenommen. Das verbundene Unternehmen in der Schweiz handelte die Kaufverträge aus und stellte die Ware dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung. Das verbundene Unternehmen nahm darüber hinaus alle mit der Einfuhr der Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft verbundenen Aufgaben wahr, d. h. es führte die Verzollung bei der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft durch und übernahm alle Kosten für den Transport der Ware zu dem unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls etwaige Lagerkosten in der Gemeinschaft. Das verbundene Unternehmen ist zwar formal außerhalb der Gemeinschaft ansässig, hat aber eine EU-Mehrwertsteuernummer und betreibt unter anderem Verkaufsbüros und verschiedene Lagerhallen in der Gemeinschaft. Es sollte daher, wie unter Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, aufgrund seiner Tätigkeit als verbundener Einführer angesehen werden und nicht als Ausführer oder Handelsvermittler. Das Vorbringen sollte mithin zurückgewiesen und die vorläufigen Feststellungen sollten bestätigt werden.
(31)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.
Vergleich
(32)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte ein chinesischer ausführender Hersteller vor, dass bestimmte wichtige Preiselemente, wie beispielsweise das tatsächliche Gewicht des Bügelbrettes bzw. -tisches, beim Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis der jeweiligen Warentypen nicht berücksichtigt worden seien. Dazu sei angemerkt, dass die einzelnen Warentypen in Gruppen zusammengefasst wurden; diese Gruppen spiegelten einerseits die wichtigsten materiellen Eigenschaften sowie die kosten-/preistreibenden Faktoren wider und erlaubten es andererseits, die ausgeführten Warentypen hinreichend repräsentativ mit den Typen abzugleichen, die von dem kooperierenden Hersteller in der Türkei auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauft wurden. Die folgenden Hauptmerkmale wurden beim Vergleich berücksichtigt: Art, Größe, Bauweise und Material der Bügelfläche, Material des Gestells, Vorhandensein und Art der Bügeleisenablage, Vorhandensein von Zubehör wie Ärmelbrett, Wäscheablage oder Steckdose. Das Gewicht und andere vom ausführenden Hersteller genannte Kriterien wurden indirekt im Zusammenhang mit anderen Kriterien berücksichtigt (beispielsweise das Gewicht über die Größe der Bügelfläche des Bügelbretts bzw. -tisches und des verwendeten Materials). Daher kann dem Vorbringen nicht stattgegeben werden.
(33)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen verlangten mehrere Parteien nähere Informationen über die Berichtigungen des Normalwerts für die ausführenden Hersteller ohne MWB. Hierzu ist anzumerken, dass die spezifischen Unterlagen, die im Zuge der Unterrichtung jeder kooperierenden Partei zugingen, eine erschöpfende Auflistung aller gewährten Berichtigungen enthielten, und dass Berichtigungen in allen Fällen vorgenommen wurden, in denen dies gerechtfertigt war. So wurde der Normalwert für das Vergleichsland nach unten korrigiert, um die Auswirkungen a) der unter Randnummer 62 der vorläufigen Verordnung beschriebenen unterschiedlichen materiellen Eigenschaften, b) der ebenfalls unter Randnummer 62 der vorläufigen Verordnung beschriebenen unterschiedlichen Handelsstufen und c) der unterschiedlichen Kosten für Kredite zu beseitigen, die für die betrachteten Inlandsverkäufe gewährt wurden. Da keine weiteren Unterschiede festgestellt werden konnten, werden nur die genannten Berichtigungen vorgenommen.
(34)
Der einzige ukrainische ausführende Hersteller machte geltend, dass die Kommission bei den zu Vergleichszwecken durchgeführten Berichtigungen des Ausfuhrpreises bei bestimmten Elementen der Transport- und Kreditkosten einige ungerechtfertigte Abzüge vorgenommen hatte. Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und korrigierte die betreffenden Berichtigungen entsprechend.
(35)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 60 bis 62 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.
Dumpingspannen
6.1.
Volksrepublik China
(36)
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen werden die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:
6.2.
Ukraine
(37)
Die berichtigten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:
D.
SCHÄDIGUNG
1.
Gemeinschaftsproduktion
(38)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 72 und 73 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(39)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 74 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Gemeinschaftsverbrauch
(40)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 77 und 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(41)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wiederholte eine der unter Randnummer 83 der vorläufigen Verordnung genannten Parteien ihre Forderung, dass der Einfluss der gedumpten Einfuhren aus der Ukraine unabhängig vom Einfluss der gedumpten Einfuhren aus der VR China betrachtet werden müsste, da sich die beiden Einfuhrströme sowohl hinsichtlich der Preise als auch der Entwicklung der Einfuhrvolumen grundlegend voneinander unterscheiden würden. Das Vorbringen wurde jedoch nicht durch weitere Nachweise untermauert. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die absolute Preisdifferenz zwischen beiden Länder im Rahmen der kumulativen Bewertung nicht entscheidend ist, da sie auf eine Reihe von Faktoren, u. a. Unterschiede im Produktmix bei den Einfuhren aus jedem Land, zurückgeführt werden kann. Wie unter Randnummer 84 der vorläufigen Verordnung festgestellt, folgte die Preisentwicklung dagegen einem ähnlichen Muster. Die Einfuhrmengen aus jedem Land waren im UZ beträchtlich und zeigten im Bezugszeitraum steigende Tendenz. Die Tatsache, dass der ukrainische Hersteller seine Produktion erst 2003 aufnahm, ist für die Feststellung der Schädigung im UZ nicht von Belang. Das Vorbringen sollte daher erneut zurückgewiesen und die unter den Randnummern 79 bis 86 der vorläufigen Verordnung vorgenommene kumulative Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren bestätigt werden.
(42)
Ein Einführer brachte vor, dass die Einfuhrpreise der kooperierenden ausführenden Hersteller aus der VR China, wie sie von der Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung (Randnummer 92 der vorläufigen Verordnung) ermittelt wurden, bestimmte mit der Einfuhr aus der VR China untrennbar verbundene Zusatzkosten nicht widerspiegelten, wie beispielsweise die Kosten für Palettisierung, Lagerung, Auslieferung und Transport von einem Zwischenlager zum Lager des Einführers. Die Untersuchung ergab, dass die Kosten für die Palettisierung tatsächlich erst in der Gemeinschaft anfallen, da Bügelbretter und -tische üblicherweise lose in Containern aus der VR China verschifft werden. Dem Vorbringen wurde stattgegeben, und die Einfuhrpreise der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China wurden entsprechend angepasst. Der Einwand hinsichtlich der anderen oben genannten Zusatzkosten konnte nicht akzeptiert werden, da diese Kosten eigentlich nur auf den betroffenen Einführer zutreffen und nicht zwangsläufig auch bei anderen Einführern anfallen. Ferner wären diese Kosten unter Umständen auch von Gemeinschaftsherstellern zu tragen. Die vorläufigen Preisunterbietungsspannen für die gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden wie folgt geändert:
(43)
Da zu der für die Ukraine festgestellten Preisunterbietung von 6,6 % keine Sachäußerungen eingingen, wird diese bestätigt. Da zu den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 87 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(44)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen machten die Antragsteller geltend, dass bei der Ermittlung ihrer Gewinnspanne während des UZ die einmaligen und vorübergehenden Einschnitte der Managementbezüge bei einigen Gemeinschaftsherstellern (vgl. Randnummer 100 der vorläufigen Verordnung) im UZ außer Acht gelassen werden sollten. Um für den Bezugszeitraum ein einheitliches Bild der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeichnen zu können, wurde das Vorbringen akzeptiert, zumal hierzu überprüfte Nachweise vorlagen. Die Zahlen und vorläufigen Schlussfolgerungen zur Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden wie folgt geändert:
(45)
Im Bezugszeitraum verschlechterte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Gegenüber 2002 schrumpfte die Gewinnspanne im UZ um 69 %.
(46)
Die Angaben über die Kapitalrendite und den Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden angesichts der oben beschriebenen Korrekturen bei den Löhnen und Gehältern und dem Gewinn im UZ angepasst. Den berichtigten Zahlen in unten stehender Tabelle zufolge entwickelten sich diese beiden Schadensindikatoren im UZ schlechter als unter den Randnummer 102 und 103 der vorläufigen Verordnung dargestellt:
(47)
Da keine weiteren Sachäußerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 94 bis 107 der vorläufigen Verordnung mit den unter den Randnummern 44 und 46 dieser Verordnung beschriebenen Änderungen bestätigt.
6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(48)
Die Berichtigungen bei der Preisunterbietung, der Rentabilität, der Kapitalrendite (RoI) und beim Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ hatten keinen Einfluss auf die in der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zu allen Schadensindikatoren; es erhärtete sich vielmehr die Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine bedeutende Schädigung erlitten hatte. Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 108 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
E.
SCHADENSURSACHE
(49)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wiederholten einige der unter Randnummer 134 der vorläufigen Verordnung genannten Parteien ihr Argument, der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schaden sei selbstverschuldet. Gleichwohl wurden für diese Behauptung weder neue Nachweise noch neue Begründungen vorgelegt, so dass das Vorbringen zurückgewiesen wurde.
(50)
Angesichts der vorstehenden Feststellungen und da keine weiteren Sachäußerungen zur Schadensursache vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 111 bis 141 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
F.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
1.
Allgemeine Bemerkungen und Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(51)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 142 bis 146 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Interesse der Verbraucher
(52)
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen widersprach ein Einführer einigen Einschätzungen unter Randnummer 148 der vorläufigen Verordnung. Er wandte sich vor allem gegen die Annahmen, dass i) die Belastung durch Antidumpingmaßnahmen gleichmäßig auf Einführer, Einzelhändler und Verbraucher verteilt würde und ii) die Handelsspanne zwischen Einfuhr- und Einzelhandelspreis rund 500 % betrage. Die Folgen der Antidumpingmaßnahmen würden vielmehr vollständig an die Verbraucher weitergegeben, da die Spanne der Einführer bereits gering sei und die Einzelhändler ihre wenn auch große Handelsspanne wahrscheinlich nicht verringern dürften. Ein Bügelbrett oder -tisch, das bzw. der zum durchschnittlichen Stückpreis für gedumpte Einfuhren an der Gemeinschaftsgrenze von 6,53 EUR eingeführt wird, käme mit großer Wahrscheinlichkeit für weniger als 35 EUR in den Einzelhandel, also ungefähr zu dem in der Gemeinschaft für ein Bügelbrett verlangten Einzelhandelspreis; die Analyse auf der Grundlage der durchschnittlichen Einzelhandels- und Einfuhrpreise sei daher irreführend und beruhe auf unrealistischen Handelsspannen. Ferner ist nach Auffassung dieses Einführers der Faktor Mehrwertsteuer nicht in die Berechnung eingeflossen. Die Gesamthandelsspanne würde daher maximal 300 % betragen.
(53)
Weder vor noch nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung nahmen Verbraucherverbände zu den Auswirkungen auf die Verbraucher Stellung. Auf die unter Randnummer 52 beschriebenen Argumente des Ausführers ist Folgendes zu entgegnen: Der betreffende Einführer gab zu, dass angesichts der Nutzungsdauer eines Bügelbretts bzw. -tisches etwaige Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Verbraucher gering sein dürften. Selbst wenn die Folgen vollständig an die Verbraucher weitergegeben würden, müssten diese für ein Konsumgut mit einer Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren im Durchschnitt lediglich 1,50 EUR mehr zahlen (Schätzung auf der Grundlage der Marktanteile und Preise von 2005 sowie der endgültigen Zollsätze). Zweitens ist es angesichts des lebhaften Wettbewerbs auf diesem Markt sehr unwahrscheinlich, dass die mit der Einfuhr und dem Verkauf der betroffenen Ware befassten Wirtschaftsakteure die eingeführten Antidumpingzölle absorbieren würden. Die Annahme, dass sich die Belastung gleichmäßig auf alle Beteiligten verteilen würde, erscheint daher realistischer. Außerdem hatte keine andere der an diesem Verfahren beteiligten Parteien etwas gegen diese Einschätzung einzuwenden. Die Schlussfolgerung unter Randnummer 149 der vorläufigen Verordnung kann daher bestätigt werden.
(54)
Was die von den Wirtschaftsakteuren angesetzten Handelsspannen angeht, so sei daran erinnert, dass kein Einzelhändler an der Untersuchung mitarbeitete und daher keine detaillierten und nachprüfbaren Nachweise über Einzelhandelspreise und auf dieser Handelsstufe angewandte Spannen vorlagen. Die Bewertung musste sich daher auf einen Vergleich des aus den Fragebogenantworten ersichtlichen Preises der gedumpten Einfuhren mit dem durchschnittlichen Einzelhandelspreis stützen, der anhand der Angaben der Einführer und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geschätzt wurde. Diesen Angaben zufolge bezieht sich der durchschnittliche Einzelhandelspreis auf alle derartigen Verkäufe in der Gemeinschaft und schließt u. a. die Mehrwertsteuer ein. Die von Einführern, Einzelhändlern und allen anderen am Vertrieb der gedumpten Einfuhren an die Verbraucher beteiligten Wirtschaftsakteure angewandte Handelsspanne beträgt nach diesen Berechnungen insgesamt rund 450 %. Wie die Untersuchung erneut bestätigt hat, können die Handelsspannen der einzelnen Wirtschaftsakteure deutlich voneinander abweichen; sie sind aber im Durchschnitt, vor allem im Einzelhandel, erheblich.
(55)
Ein chinesischer ausführender Hersteller brachte vor, dass den Verbrauchern in der Gemeinschaft nicht die Möglichkeit genommen werden sollte, diese hochwertigen chinesischen Waren zum bestmöglichen Preis zu erwerben. Unter Verweis auf die Randnummern 53 und 59 wird der Schluss gezogen, dass dem Gemeinschaftsmarkt diese Waren nicht vorenthalten würden.
(56)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 147 bis 150 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Interesse der Vertriebsgesellschaften/Einzelhändler
(57)
Da hierzu keine Sachäußerungen vorliegen, werden unter Verweis auf die Randnummern 52 bis 54 die Feststellungen unter Randnummer 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft
(58)
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen nahmen zwei der unter Randnummer 152 der vorläufigen Verordnung genannten Einführer dazu Stellung. Darüber hinaus gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
(59)
Einer dieser Einführer widersprach der Einschätzung hinsichtlich der Verteilung der Folgen der Antidumpingmaßnahmen und der auf den verschiedenen Handelsstufen angewandeten Handelsspannen (vgl. Randnummern 52 bis 54). Er brachte vor, dass er nicht in der Lage sei, etwaige Zusatzkosten zu absorbieren, und sie daher in vollem Umfang an die Einzelhändler weitergeben müsse. Seine Gemeinschaftsverkäufe der betroffenen Ware könnten zurückgehen und er könnte unter Umständen gezwungen sein, Mitarbeiter zu entlassen. Angesichts des geringen Anteils, den die betroffene Ware an seinem Gesamtumsatz hat (weniger als 5 %), der Größe seines Unternehmens und seiner Position auf dem Gemeinschafts- und dem Exportmarkt, würden etwaige negative Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit mit Sicherheit eher geringer sein, zumal er die betroffene Ware aus unterschiedlichen Lieferquellen bezieht.
(60)
Der unter Randnummer 154 der vorläufigen Verordnung genannte Einführer wies nochmals darauf hin, dass sich die Maßnahmen erheblich auf seine Geschäftstätigkeit auswirken könnten, auch wenn seine Verkäufe von Bügelbrettern und -tischen insgesamt nicht mehr als 10 % seines Gesamtumsatzes ausmachen würden. Jegliche Einbuße auf dem Markt für Bügelbretter und -tische hätte noch höhere Einbußen auf dem Markt für Bezüge zur Folge, die von diesem Unternehmen hergestellt werden. Da die meisten Einzelhändler diese Waren vorzugsweise von ein und demselben Lieferanten bezögen, seien der Markt für Bügelbretter und -tische und der Markt für Bezüge eng miteinander verbunden, auch wenn beide Waren nicht zusammen verkauft würden. Mithin hätten rückläufige Verkaufszahlen bei den eingeführten Bügelbrettern und -tischen, die mit von diesem Einführer hergestellten Bezügen ausgestattet sind, entsprechende Verluste auch beim Verkauf der Ersatzbezüge dieses Unternehmens zur Folge. Die Kommission räumt ein, dass die Maßnahmen auf bestimmte Gemeinschaftsverkäufe dieses Einführers erhebliche Auswirkungen haben könnten. Gleichwohl wäre dies am Gesamtumsatz nur begrenzt spürbar, da Bügelbretter und -tische und Ersatzbezüge zusammen genommen rund 30 % seines Gesamtumsatzes ausmachten. Ferner hängen die Folgen teilweise von der Exportleistung des Einführers ab, da er die betroffene Ware in erheblichem Umfang reexportiere und diese Verkäufe normalerweise nicht von den Maßnahmen betroffen sein dürften.
(61)
Unter Hinweis auf die Randnummern 152 bis 156 der vorläufigen Verordnung und den Randnummern 52 bis 54 dieser Verordnung werden die nachstehenden endgültigen Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Lage der unabhängigen Einführer von Bügelbrettern und -tischen in der Gemeinschaft gezogen: i) die Belastung für die Einführer wäre etwas höher als für die Einzelhändler, ii) bestimmte Einführer könnten stärker betroffen sein, gleichwohl wären iii) die negativen Folgen der Maßnahmen im Schnitt für ihre Geschäftstätigkeit nicht entscheidend und verglichen mit den für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu erwartenden Vorteilen nicht unverhältnismäßig.
5.
Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft
(62)
Die oben erläuterte zusätzliche Analyse des Interesses der Verbraucher und der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft änderte nichts an den vorläufigen Schlussfolgerungen hierzu. Selbst wenn in bestimmten Fällen die Folgen vollständig an die Verbraucher weitergegeben werden könnten, wären etwaige finanzielle Nachteile für Letztere in jedem Fall unerheblich. Ferner bestätigte sich, dass mögliche negative Folgen für bestimmte Einführer deren Geschäftstätigkeit nicht entscheidend beeinträchtigen würden. Angesichts des vorstehend Gesagten werden die Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse unter den Randnummern 157 bis 162 der vorläufigen Verordnung nicht geändert. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sie endgültig bestätigt.
G.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(63)
Die Antragsteller brachten vor, dass die vorläufige Schadensbeseitigungsschwelle nicht hinreiche, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Insbesondere sei a) der in der Berechnung angesetzte Gewinn vor Steuern niedriger als der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erzielende Gewinn, und b) entsprächen die von der Kommission zur Festlegung der Schadensbeseitigungsschwelle berechneten Produktionskosten nicht den tatsächlichen Produktionskosten für die einzelnen Warentypen. Bezüglich der bei nichtschädigendem Dumping zu erwartenden Gewinnspanne sei daran erinnert, dass der Wert von 7 % auf den Rentabilitätsergebnissen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beruht, die er vor dem Einsetzen der gedumpten Einfuhren erzielte (vgl. Randnummer 44). Diese Spanne wird daher als angemessen angesehen, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft legte keine Nachweise vor, die diese Feststellung widerlegen würden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. Zu den Produktionskosten ist zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine genauen und nachprüfbaren Einzelheiten zu den tatsächlichen Produktionskosten für jeden Warentyp im UZ vorlegte. Für die Produktionskosten je Warentyp können daher nur die tatsächlichen Preise jedes Gemeinschaftsherstellers zugrunde gelegt werden, die um den tatsächlichen Gesamtgewinn, den dieser Hersteller mit der gleichartigen Ware im UZ erzielte, bereinigt wurden. Da die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie unter Randnummer 44 erläutert korrigiert wurde, wurde die Schadensbeseitigungsschwelle entsprechend angepasst.
(64)
Die Einfuhrpreise der chinesischen kooperierenden ausführenden Hersteller wurden wie unter Randnummer 42 beschrieben geändert. Die Schadensbeseitigungsschwelle für diese Ausführer wurde mithin ebenfalls entsprechend korrigiert.
(65)
Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 164 bis 166 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Art und Höhe der Maßnahmen
(66)
In Anbetracht des Vorstehenden sollte ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspannen eingeführt werden, da diese bei allen betroffenen ausführenden Herstellern niedriger waren als die Schadensbeseitigungsschwelle.
(67)
Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle für die VR China und die Ukraine wie folgt festgesetzt:
(68)
Nach Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen, boten der einzige ausführende Hersteller aus der Ukraine und vier chinesische ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war (einem der beiden wurde sogar IB verwehrt), Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Die betroffene Ware ist jedoch durch eine große Anzahl von Warentypen gekennzeichnet, die sich in Abhängigkeit von den Bestellungen der Abnehmer häufig ändern und deren Preise deutlich voneinander abweichen. Ferner verkaufen die ausführenden Hersteller zusammen mit der betroffenen Ware noch andere Waren an dieselben Abnehmer, wodurch die Gefahr eines Preisausgleichs besteht. Die Art der Ware und ihre komplexe Vermarktung machen es unmöglich, für jeden Warentyp einen sinnvollen Mindesteinfuhrpreis festzulegen, den die Kommission angemessen überwachen und der nur schwer umgangen werden könnte. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass diese Verpflichtungen nicht umgesetzt und daher nicht angenommen werden können. Die Parteien wurden entsprechend benachrichtigt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen änderten jedoch nichts an der Schlussfolgerung.
(69)
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(70)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
3.
Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(71)
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, d. h. Verordnung (EG) Nr. 1620/2006, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des mit dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. In den Fällen, in denen der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, wird der Zoll neu berechnet und die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, sollten freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 13.

(3)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, J-79 5/17, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.

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