Artikel 7 VO (EG) 2007/458

Durchführungsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung berücksichtigen die Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse und beziehen sich auf das ESSOSS-Kernsystem des Anhangs I, das Modul Rentenempfänger des Anhangs II und das in Artikel 5 genannte Modul Nettosozialschutzleistungen.

(2) Die Maßnahmen, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung beziehen, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(3) Die Maßnahmen, die die Festlegung des ersten Jahres, für das umfassende Daten erhoben werden, betreffen, sowie Maßnahmen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen betreffen, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Maßnahmen bewirken eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung.

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