Präambel VO (EG) 2007/497

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnenden Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10) (Safizym X) als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (entwöhnt).
(4)
Die Verwendung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10) wurde auf unbegrenzte Zeit zugelassen für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission(2), für Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission(3) und für Legehennen durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission(4).
(5)
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Ferkel (entwöhnt) wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) kam in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2006 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10) (Safizym X) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt(5). Ferner schloss sie, dass diese Zubereitung keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf die zusätzliche Tierkategorie, die Gegenstand des Antrags ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für die Stellungnahme wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(6)
Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)

ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 3.

(3)

ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.

(4)

ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 184/2007 (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 1).

(5)

Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von Safizym X (Endo-1,4-beta-Xylanase) als Futterzusatzstoff für Absetzferkel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 17. Oktober 2006. The EFSA-Journal (2006) 405, S. 1—10.

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