Artikel 15 VO (EG) 2007/498
Kollektive Aktionen
(1) Die in Artikel 37 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird nicht für Kosten im Zusammenhang mit der Versuchsfischerei gewährt.
(2) Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe n der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann gewährt werden für
- a)
- die Gründung von Erzeugerorganisationen, um die Einrichtung und Verwaltung von nach dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates(1) anerkannten Erzeugerorganisationen zu erleichtern;
- b)
- die Durchführung der Pläne von Erzeugerorganisationen, denen eine spezifische Anerkennung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gewährt wurde, mit dem Ziel, ihnen die Durchführung von Plänen zur Verbesserung der Qualität ihrer Produkte zu erleichtern;
oder
- c)
- die Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen, um ihre Effizienz entsprechend den Marktanforderungen zu steigern.
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Unterstützung wird über drei Jahre nach dem Zeitpunkt der spezifischen Anerkennung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 degressiv gestaffelt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
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