Artikel 15 VO (EG) 2007/498

Kollektive Aktionen

(1) Die in Artikel 37 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird nicht für Kosten im Zusammenhang mit der Versuchsfischerei gewährt.

(2) Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe n der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann gewährt werden für

a)
die Gründung von Erzeugerorganisationen, um die Einrichtung und Verwaltung von nach dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates(1) anerkannten Erzeugerorganisationen zu erleichtern;
b)
die Durchführung der Pläne von Erzeugerorganisationen, denen eine spezifische Anerkennung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gewährt wurde, mit dem Ziel, ihnen die Durchführung von Plänen zur Verbesserung der Qualität ihrer Produkte zu erleichtern;

oder

c)
die Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen, um ihre Effizienz entsprechend den Marktanforderungen zu steigern.

(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Unterstützung wird über drei Jahre nach dem Zeitpunkt der spezifischen Anerkennung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 degressiv gestaffelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

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