Artikel 46 VO (EG) 2007/498

Von der Bescheinigungsbehörde einzureichende Unterlagen

(1) Die in Artikel 60 Buchstabe a der Grundverordnung genannten bescheinigten Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge werden nach dem Muster in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt und der Kommission übermittelt.

(2) Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich zum 31. März eine Erklärung nach dem Muster in Anhang X, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:

a)
die Beträge, die aus den im Vorjahr übermittelten Ausgabenerklärungen im Anschluss an die Streichung der gesamten öffentlichen Beteiligung für ein Vorhaben oder eines Teils davon einbehalten wurden;
b)
die wiedereingezogenen Beträge, die von den im Vorjahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;
c)
eine Aufstellung der Beträge, die zum 31. Dezember des Vorjahres wiedereinzuziehen waren, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnung ausgestellt wurde;
d)
eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar oder als voraussichtlich nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, geordnet nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnungen ausgestellt wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 55 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission nach Artikel 55 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise gekennzeichnet.

(2a) Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeden Betrag, auf den in Absatz 2 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll.

Der Gemeinschaftsanteil geht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung nicht auf eine der folgenden Weisen tätig wird:

a)
Sie fordert Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Grundverordnung an;
b)
sie unterrichtet den Mitgliedstaat schriftlich von ihrer Absicht, hinsichtlich dieses Betrags eine Untersuchung einzuleiten;
c)
sie fordert den Mitgliedstaat auf, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

Die Jahresfrist gilt nicht, wenn Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.

(2b) Für die in Absatz 2 genannte Erklärung rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung anhand des in Artikel 95 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Buchungskurses in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.

(3) Für den Teilabschluss eines operationellen Programms übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission eine Ausgabenerklärung im Sinne von Artikel 85 der Grundverordnung nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung.

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