Artikel 54 VO (EG) 2007/498

Definitionen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Wirtschaftsteilnehmer” : jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die an der Durchführung von Interventionen aus dem EFF beteiligt ist, ausgenommen ein Mitgliedstaat, der in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse handelt;
b)
„erste amtliche oder gerichtliche Feststellung” : eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand spezifischer Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss;
c)
„Betrugsverdacht” : eine Unregelmäßigkeit, aufgrund deren in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(1), vorliegt;
d)
„Insolvenz” : ein Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(2)

ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

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