Artikel 56 VO (EG) 2007/498

Dringende Fälle

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen befürchtet wird,

a)
dass sie sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können,

oder

b)
dass sie eine neue Form von illegalen Praktiken erkennen lassen.

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