Artikel 56 VO (EG) 2007/498
Dringende Fälle
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen befürchtet wird,
- a)
- dass sie sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können,
oder
- b)
- dass sie eine neue Form von illegalen Praktiken erkennen lassen.
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