Artikel 63 VO (EG) 2007/498

Unregelmäßigkeiten unterhalb des Schwellenwerts

(1) Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10000 EUR zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben gemäß den Artikeln 55 und 57 nur auf deren ausdrückliches Ersuchen.

Gemäß Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung führen die Mitgliedstaaten jedoch Aufzeichnungen über wiedereinzuziehende Beträge, die unterhalb der genannten Schwelle liegen, sowie über Beträge, die nach der Streichung der Beteiligung für ein Vorhaben wiedereingezogen bzw. einbehalten wurden, und zahlen die wiedereingezogenen Beträge an den Gemeinschaftshaushalt zurück.

Unbeschadet der aus Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen teilen sich die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft den Verlust, der durch nicht wiedereinzuziehende Beträge unterhalb der genannten Schwelle entsteht, entsprechend dem für das betreffende Vorhaben geltenden Kofinanzierungssatz. Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, kommt dabei das in Artikel 57 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geregelte Verfahren nicht zur Anwendung.

Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes gilt auch für Insolvenzen, die von der in Artikel 55 Absatz 1 geregelten Meldepflicht ausgenommen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 1 den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung anhand des in Artikel 95 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Buchungskurses in Euro um.

Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden. Wurden die Ausgaben in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.

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