Artikel 65 VO (EG) 2007/498

Inhalt des computergestützten Systems für den Datenaustausch

(1) Das computergestützte System für den Datenaustausch enthält Informationen, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, und zumindest die folgenden für finanzielle Transaktionen erforderlichen Daten:

a)
den Finanzierungsplan der operationellen Programme entsprechend dem Muster in Anhang I Teil B;
b)
die Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge entsprechend dem Muster in Anhang IX;
c)
die jährliche Stellungnahme zu einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträgen bzw. noch ausstehenden Wiedereinziehungen gemäß dem Muster in Anhang X;
d)
die jährlichen Vorausschätzungen der Zahlungsanträge entsprechend dem Muster in Anhang XIII;
e)
den Finanzteil der jährlichen Durchführungsberichte und des abschließenden Durchführungsberichts entsprechend dem Muster in Anhang XIV Ziffer 3.3.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus enthält das computergestützte System für den Datenaustausch mindestens folgende für die Begleitung erforderlichen Unterlagen und Angaben von gemeinsamem Interesse:

a)
den in Artikel 15 der Grundverordnung genannten nationalen Strategieplan;
b)
das operationelle Programm zusammen mit etwaigen Änderungen entsprechend dem Muster in Anhang I Teil A;
c)
die Entscheidungen der Kommission über die Beteiligung des EFF;
d)
die jährlichen Durchführungsberichte und den abschließenden Durchführungsbericht entsprechend dem Muster in Anhang XIV;
e)
die Prüfstrategie entsprechend dem Muster in Anhang V;
f)
die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems entsprechend dem Muster in Anhang XII Teil A;
g)
die Berichte und Stellungnahmen im Zusammenhang mit den Prüfungen entsprechend den Mustern in den Anhängen VI, VII und VIII sowie Anhang XII Teil B und die Korrespondenz zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten;
h)
die Ausgabenerklärungen für den Teilabschluss entsprechend dem Muster in Anhang XI;
i)
die jährliche Stellungnahme zu einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträgen beziehungsweise noch ausstehenden Wiedereinziehungen entsprechend dem Muster in Anhang X.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind gegebenenfalls in dem in den Anhängen angegebenen Format übermitteln.

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