ANHANG X VO (EG) 2007/498

JÄHRLICHE ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 ZU EINBEHALTENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN SOWIE ZU NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN

1.
Einbehaltene Beträge für das Jahr 20.., die von den Ausgabenerklärungen für förderfähige Regionen abgezogen wurden
Einbehaltungen(1)Konvergenzziel-RegionenNicht-Konvergenzziel-Regionen
a b c d e f g
Prioritätsachse Insgesamt einbehaltener Betrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben(2) in EUR Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag in EUR Entsprechender einbehaltener EFF-Beitrag(3) in EUR Gesamtbetrag der einbehaltenen Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(4) Betrag des entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(5)
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3
4
5
Insgesamt
a b c d e f g
Prioritätsachse Insgesamt einbehaltener Betrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben(2) in EUR Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag in EUR Entsprechender einbehaltener EFF-Beitrag(3) in EUR Insgesamt einbehaltener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(4) Betrag des entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(5)
1
2
3
4
5
Insgesamt
2.
Wiedereinziehungen für das Jahr 20.., die von den Ausgabenerklärungen für förderfähige Regionen abgezogen wurden
Wiedereinziehungen(6)Konvergenzziel-RegionenNicht-Konvergenzziel-Regionen
h i j k l m n
Prioritätsachse Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben(7) in EUR Wiedereingezogener öffentlicher Beitrag(8) in EUR Entsprechender wiedereingezogener EFF-Beitrag(9) in EUR Insgesamt wiedereingezogener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(10) Betrag des entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(11) Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(12)
1
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3
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5
Insgesamt
h i j k l m n
Prioritätsachse Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben(7) in EUR Wiedereingezogener öffentlicher Beitrag(8) in EUR Entsprechender wiedereingezogener EFF-Beitrag(9) in EUR Insgesamt wiedereingezogener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(10) Betrag des entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(11) Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(12)
1
2
3
4
5
Insgesamt
3.
Ausstehende Wiedereinziehungen zum 31.12.20..
Konvergenzziel Nicht-Konvergenzziel
a b c d e f g h
Prioritätsachse Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben(13) Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag(14) in EUR Entsprechender wiedereinzuziehender EFF-Beitrag(15) in EUR Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(16) Betrag des wiedereinzuziehenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(17) Betrag des entsprechenden wiedereinzuziehenden EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(18)
1 2007
2008
2 2007
2008
3 2007
2008
Insgesamt
a b c d e f g h
Prioritätsachse Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben(13) Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag(14) in EUR Entsprechender wiedereinzuziehender EFF-Beitrag(15) in EUR Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(16) Betrag des wiedereinzuziehenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(17) Betrag des entsprechenden wiedereinzuziehenden EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(18)
1 2007
2008
2 2007
2008
3 2007
2008
Insgesamt
4.
Zum 31.12.20.. nicht wiedereinziehbare Beträge
Konvergenzziel Nicht-Konvergenzziel
a b c d e f g h i j k l
Nummer des Vorhabens Prioritätsachse Aktenzeichen zur Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend)(19) Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden(20), in EUR Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde(21), in EUR Entsprechender EFF-Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde(22), in EUR Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit Grund der Uneinbringlichkeit Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Einziehungsanordnung Angabe, ob der EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden soll (J/N)
X 20..
Y 20..
Z 20..
Insgesamt
a b c d e f g h i j k l
Nummer des Vorhabens Prioritätsachse Aktenzeichen zur Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend)(19) Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden(20), in EUR Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde(21), in EUR Entsprechender EFF-Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde(22), in EUR Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit Grund der Uneinbringlichkeit Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Einziehungsanordnung Angabe, ob der EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden soll (J/N)
X 20..
Y 20..
Z 20..
Insgesamt

Fußnote(n):

(1)

Diese Tabelle (Einbehaltungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die der Kommission bereits gemeldet und nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten aus dem Programm entfernt wurden. In diesem Fall sind die Tabellen 2, 3 und 4 dieses Anhangs nicht auszufüllen.

(2)

Gesamtbetrag der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der einbehalten wurde.

(3)

EFF-Anteil der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der einbehalten wurde.

(4)

Teil des Betrags in Spalte b, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(5)

Teil des Betrags in Spalte d, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(6)

Diese Tabelle (Wiedereinziehungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die bis zum Abschluss von Wiedereinziehungsverfahren vorläufig im Programm belassen und nach der Wiedereinziehung abgezogen wurden. In diesem Fall sind die Tabellen 1, 3 und 4 dieses Anhangs nicht auszufüllen.

(7)

Gesamtbetrag der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, für den der entsprechende öffentliche Beitrag wiedereingezogen wurde.

(8)

Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten wirksam wiedereingezogen wurde.

(9)

EFF-Anteil der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der wiedereingezogen wurde.

(10)

Teil des Betrags in Spalte i, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(11)

Teil des Betrags in Spalte j, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(12)

Teil des Betrags in Spalte k, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(13)

Der Teil der vom Begünstigten getätigten Ausgaben, der dem öffentlichen Beitrag in Spalte d entspricht.

(14)

Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.

(15)

Dies ist der EFF-Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.

(16)

Teil des Betrags in Spalte c, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(17)

Teil des Betrags in Spalte d, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(18)

Teil des Betrags in Spalte e, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(19)

Der Unregelmäßigkeit zugeordnete Referenznummer bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007.

(20)

Der Teil der vom Begünstigten getätigten Ausgaben, der dem öffentlichen Beitrag in Spalte f entspricht.

(21)

Betrag des gezahlten öffentlichen Beitrags, für den festgestellt wurde, dass eine Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.

(22)

Gezahlter EFF-Beitrag, für den festgestellt wurde, dass eine Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.

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