ANHANG X VO (EG) 2007/498
JÄHRLICHE ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 ZU EINBEHALTENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN SOWIE ZU NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN
a | b | c | d | e | f | g |
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Prioritätsachse | Insgesamt einbehaltener Betrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben(2) in EUR | Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag in EUR | Entsprechender einbehaltener EFF-Beitrag(3) in EUR | Gesamtbetrag der einbehaltenen Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(4) | Betrag des entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR | Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(5) |
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Insgesamt | ||||||
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Prioritätsachse | Insgesamt einbehaltener Betrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben(2) in EUR | Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag in EUR | Entsprechender einbehaltener EFF-Beitrag(3) in EUR | Insgesamt einbehaltener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(4) | Betrag des entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR | Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(5) |
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Insgesamt |
h | i | j | k | l | m | n |
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Prioritätsachse | Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben(7) in EUR | Wiedereingezogener öffentlicher Beitrag(8) in EUR | Entsprechender wiedereingezogener EFF-Beitrag(9) in EUR | Insgesamt wiedereingezogener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(10) | Betrag des entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(11) | Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(12) |
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3 | ||||||
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5 | ||||||
Insgesamt | ||||||
h | i | j | k | l | m | n |
Prioritätsachse | Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben(7) in EUR | Wiedereingezogener öffentlicher Beitrag(8) in EUR | Entsprechender wiedereingezogener EFF-Beitrag(9) in EUR | Insgesamt wiedereingezogener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(10) | Betrag des entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(11) | Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(12) |
1 | ||||||
2 | ||||||
3 | ||||||
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5 | ||||||
Insgesamt |
a | b | c | d | e | f | g | h |
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Prioritätsachse | Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens | Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben(13) | Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag(14) in EUR | Entsprechender wiedereinzuziehender EFF-Beitrag(15) in EUR | Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(16) | Betrag des wiedereinzuziehenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(17) | Betrag des entsprechenden wiedereinzuziehenden EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(18) |
1 | 2007 | ||||||
2008 | |||||||
… | |||||||
2 | 2007 | ||||||
2008 | |||||||
… | |||||||
3 | 2007 | ||||||
2008 | |||||||
Insgesamt | |||||||
a | b | c | d | e | f | g | h |
Prioritätsachse | Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens | Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben(13) | Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag(14) in EUR | Entsprechender wiedereinzuziehender EFF-Beitrag(15) in EUR | Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(16) | Betrag des wiedereinzuziehenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(17) | Betrag des entsprechenden wiedereinzuziehenden EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR(18) |
1 | 2007 | ||||||
2008 | |||||||
… | |||||||
2 | 2007 | ||||||
2008 | |||||||
… | |||||||
3 | 2007 | ||||||
2008 | |||||||
Insgesamt |
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l |
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Nummer des Vorhabens | Prioritätsachse | Aktenzeichen zur Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend)(19) | Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens | Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden(20), in EUR | Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde(21), in EUR | Entsprechender EFF-Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde(22), in EUR | Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten | Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit | Grund der Uneinbringlichkeit | Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Einziehungsanordnung | Angabe, ob der EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden soll (J/N) |
X | 20.. | ||||||||||
Y | 20.. | ||||||||||
Z | 20.. | ||||||||||
Insgesamt | |||||||||||
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k | l |
Nummer des Vorhabens | Prioritätsachse | Aktenzeichen zur Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend)(19) | Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens | Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden(20), in EUR | Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde(21), in EUR | Entsprechender EFF-Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde(22), in EUR | Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten | Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit | Grund der Uneinbringlichkeit | Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Einziehungsanordnung | Angabe, ob der EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden soll (J/N) |
X | 20.. | ||||||||||
Y | 20.. | ||||||||||
Z | 20.. | ||||||||||
Insgesamt |
Fußnote(n):
- (1)
Diese Tabelle (Einbehaltungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die der Kommission bereits gemeldet und nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten aus dem Programm entfernt wurden. In diesem Fall sind die Tabellen 2, 3 und 4 dieses Anhangs nicht auszufüllen.
- (2)
Gesamtbetrag der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der einbehalten wurde.
- (3)
EFF-Anteil der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der einbehalten wurde.
- (4)
Teil des Betrags in Spalte b, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
- (5)
Teil des Betrags in Spalte d, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
- (6)
Diese Tabelle (Wiedereinziehungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die bis zum Abschluss von Wiedereinziehungsverfahren vorläufig im Programm belassen und nach der Wiedereinziehung abgezogen wurden. In diesem Fall sind die Tabellen 1, 3 und 4 dieses Anhangs nicht auszufüllen.
- (7)
Gesamtbetrag der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, für den der entsprechende öffentliche Beitrag wiedereingezogen wurde.
- (8)
Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten wirksam wiedereingezogen wurde.
- (9)
EFF-Anteil der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der wiedereingezogen wurde.
- (10)
Teil des Betrags in Spalte i, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
- (11)
Teil des Betrags in Spalte j, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
- (12)
Teil des Betrags in Spalte k, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
- (13)
Der Teil der vom Begünstigten getätigten Ausgaben, der dem öffentlichen Beitrag in Spalte d entspricht.
- (14)
Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.
- (15)
Dies ist der EFF-Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.
- (16)
Teil des Betrags in Spalte c, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
- (17)
Teil des Betrags in Spalte d, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
- (18)
Teil des Betrags in Spalte e, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
- (19)
Der Unregelmäßigkeit zugeordnete Referenznummer bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007.
- (20)
Der Teil der vom Begünstigten getätigten Ausgaben, der dem öffentlichen Beitrag in Spalte f entspricht.
- (21)
Betrag des gezahlten öffentlichen Beitrags, für den festgestellt wurde, dass eine Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.
- (22)
Gezahlter EFF-Beitrag, für den festgestellt wurde, dass eine Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.
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