Präambel VO (EG) 2007/501

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Erweiterung der Europäischen Union ist die Anzahl der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die nicht legiertes Rohaluminium für die Erzeugung von gewerblichen Halbfertig- und Fertigwaren verwenden, signifikant angestiegen. Zudem hat sich die Marktsituation innerhalb der Europäischen Union infolge der Übernahmen von Unternehmen aus der Gemeinschaft durch globale Industrieholdings und die fortschreitende Konzentration der Aluminiumhersteller auf dem Weltmarkt erheblich verändert. Gleichzeitig sind die Preise für Elektrizität, die ein wichtiger Kostenfaktor bei der Herstellung nicht legierten Aluminiums ist, dramatisch angestiegen, während die Entwicklung der Weltwirtschaft zu einer Verknappung bei der Versorgung mit Rohaluminium geführt hat.
(2)
Aufgrund dieser Faktoren sind die Preise für Rohaluminium stark gestiegen, und unabhängige Klein- und Mittelunternehmen, die nicht legiertes Aluminium verwenden, wurden weitgehend von zollfreien Käufen dieses Produkts ausgeschlossen. Der von diesen Unternehmen zu entrichtende Zollsatz von 6 % für das Rohmaterial hat daher zur Folge, die Wettbewerbsfähigkeit solcher Unternehmen zu gefährden, und bedroht damit den Fortbestand vieler dieser Unternehmen.
(3)
Das Verschwinden dieser Unternehmen vom Gemeinschaftsmarkt würde sicherlich den Wettbewerb bei halb fertigen Aluminiumprodukten auf diesem Markt beeinträchtigen. Außerdem wären damit negative Auswirkungen auf die Beschäftigung in der Gemeinschaft verbunden, und zwar vor allem in einigen ländlichen Gebieten der neuen Mitgliedstaaten. Daher würde die teilweise Aussetzung der Zollsätze für nicht legiertes Aluminium bis zu einem gewissen Grad die Wettbewerbsfähigkeit der KMU verbessern und damit den Wettbewerb bei halb fertigen und fertigen Aluminiumerzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt fördern.
(4)
Demgegenüber ist abzuwägen, wie sich eine Zollsatzaussetzung auf die Herstellerbetriebe von nicht legiertem Aluminium auswirkt, die es noch in der Gemeinschaft und in Ländern gibt, die ein Zollpräferenzabkommen mit der Europäischen Union geschlossen haben. Fast alle diese Betriebe gehören entweder direkt oder indirekt zu größeren Industrieholdings mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. Das in diesen Betrieben erzeugte und zollfrei gelieferte Aluminium wird hauptsächlich für die Weiterverarbeitung in Unternehmen, die mit diesen Holdings verbunden sind, verwendet. Nur ein relativ kleiner Anteil des zollfreien nicht legierten Aluminiums steht unabhängigen KMU zur Verfügung. Berücksichtigt man den relativ hohen vertragsmäßigen Zollsatz von 6 %, dann wird die autonome teilweise Aussetzung dieses Zolles sich dennoch auf die Rentabilität der Produktion und der anschließenden Weiterverarbeitungsverfahren dieser Unternehmen auswirken, da die weiterverarbeiteten Erzeugnisse wie auch das Rohaluminium, das auf dem offenen Markt an unabhängige Unternehmen verkauft wird, unter verstärkten Preisdruck geraten.
(5)
Angesichts dieser Lage erscheint es daher zweckmäßig, den autonomen Zollsatz teilweise auszusetzen. Das wird es den unabhängigen KMU erlauben, ihre Kosten zu senken und von einem spürbaren Anstieg ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu profitieren.
(6)
Mit dieser teilweisen Aussetzung des autonomen Zollsatzes für nicht legiertes Rohaluminium können die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten ausgewogen berücksichtigt werden.
(7)
Unter Berücksichtigung möglicher künftiger Veränderungen des Marktes für nicht legiertes Rohaluminium sollte drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung vorgesehen werden.
(8)
Da die teilweise Aussetzung alle Erzeugnisse, die unter den KN-Code 76011000 fallen, betrifft und die geplante Maßnahme unbefristet gelten soll, sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11).

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