Artikel 1 VO (EG) 2007/504

(1) Auf die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird der in Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannte zusätzliche Einfuhrzoll, im Folgenden „Zusatzzoll” , erhoben.

(2) Die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Auslösungspreise sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als „repräsentativer Preis” der Preis, der gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 festgesetzt wird.

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