Artikel 23 VO (EG) 2007/520
Schutz von Delfinen
Befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun in Gebiet 3 Schwärme oder Gruppen von Delfinen mit Ringwaden einzukreisen, sind ausschließlich Gemeinschaftsschiffe, die unter den im Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm festgelegten Bedingungen fischen und über eine Quote zur Begrenzung der Delfinsterblichkeit (DML) verfügen.
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