Artikel 7 VO (EG) 2007/520

Fischerei auf Echten Bonito, Großaugenthun und Gelbflossenthun in bestimmten portugiesischen Gewässern

Es ist verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun an Bord zu behalten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X nördlich 36°30′ N oder in den CECAF-Gebieten nördlich 31° N und östlich 17°30′ W mit Ringwaden getätigt wurden, oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen.

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