Artikel 8 VO (EG) 2007/529
(1) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.
Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.
(2) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge:
- a)
- in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:
- —
-
02021000, 020220
- —
020230, 02062991;
- b)
- in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4003) und eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben.
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