Artikel 1 VO (EG) 2007/533

(1) Die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente werden für die Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors der dort aufgeführten KN-Codes eröffnet.

Die Zollkontingente werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet.

(2) Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz, die laufenden Nummern sowie die Nummern der jeweiligen Gruppen sind in Anhang I festgesetzt.

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