Artikel 1 VO (EG) 2007/536

(1) Das in Anhang I vorgesehene Einfuhrzollkontingent wird für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika mit den in Anhang I aufgeführten KN-Codes eröffnet.

Das Zollkontingent wird auf Jahresbasis jeweils für einen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet.

(2) Die Menge der unter das in Absatz 1 genannte Kontingent fallenden Erzeugnisse, der geltende Zollsatz sowie die laufende Nummer sind in Anhang I festgelegt.

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