Artikel 1 VO (EG) 2007/539
(1) Die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente werden für die Erzeugnisse des Sektors Eier und Eieralbumin der dort aufgeführten KN-Codes eröffnet.
Die Zollkontingente werden jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet.
(2) Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz, die laufenden Nummern sowie die Nummern der jeweiligen Gruppen sind in Anhang I festgesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.