Artikel 1 VO (EG) 2007/539

(1) Die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente werden für die Erzeugnisse des Sektors Eier und Eieralbumin der dort aufgeführten KN-Codes eröffnet.

Die Zollkontingente werden jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet.

(2) Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz, die laufenden Nummern sowie die Nummern der jeweiligen Gruppen sind in Anhang I festgesetzt.

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