Artikel 4 VO (EG) 2007/539
(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen (Schaleneiäquivalent) der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 oder die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 fallenden Erzeugnisse ein- bzw. ausgeführt haben oder dass sie gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für das Behandeln von Eiprodukten zugelassen sind.
(2) In dem Lizenzantrag darf nur eine der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten laufenden Nummern angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Bei den Gruppen E2 und E3 wird die Gesamtmenge in Schaleneiäquivalent umgerechnet.
Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Teilzeitraum verfügbar ist.
(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:
- a)
- in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands;
- b)
- in Feld 20 eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben.
Die Lizenz enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.