Artikel 1 VO (EG) 2007/54

Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der beiden neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitreten, nämlich Bulgarien und Rumänien, von Textilwaren, die mengenmäßigen Beschränkungen oder einer Überwachung in der Gemeinschaft unterliegen und die vor dem 1. Januar 2007 versandt worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2007 in die beiden neuen Mitgliedstaaten eingeführt werden, ist von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig. Diese Einfuhrgenehmigung wird automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkung von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilt, wenn z. B. durch Vorlage des Frachtbriefs gebührend nachgewiesen wird, dass die Waren vor dem 1. Januar 2007 versandt worden sind.

Die Kommission wird von solchen Genehmigungen in Kenntnis gesetzt.

2.
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Überführung von Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr, die vor dem 1. Januar 2007 aus einem der der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitretenden beiden neuen Mitgliedstaaten zur Veredelung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft versandt und am oder nach dem 1. Januar 2007 in denselben Mitgliedstaat wieder eingeführt werden, ist nicht von der Einhaltung mengenmäßiger Beschränkungen oder der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, wenn ein gebührender Nachweis, z. B. in Form der Ausfuhrerklärung, erbracht wird. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der Kommission Angaben zu diesen Einfuhren.

3.
In Anhang III erhält der zweite Gedankenstrich in Artikel 28 Absatz 6 folgende Fassung:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. der Gruppe solcher Mitgliedstaaten nach folgendem Code:

AT=
Österreich
BG=
Bulgarien
BL=
Benelux
CY=
Zypern
CZ=
Tschechische Republik
DE=
Deutschland
DK=
Dänemark
EE=
Estland
GR=
Griechenland
ES=
Spanien
FI=
Finnland
FR=
Frankreich
GB=
Vereinigtes Königreich
HU=
Ungarn
IE=
Irland
IT=
Italien
LT=
Litauen
LV=
Lettland
MT=
Malta
PL=
Polen
PT=
Portugal
RO=
Rumänien
SE=
Schweden
SI=
Slowenien
SK=
Slowakei.

4.
Anhang V erhält die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
5.
In Anhang VII wird die Tabelle durch die Tabelle in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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