ANHANG VO (EG) 2007/54

TEIL A

Anhang V erhält folgende Fassung:

ANHANG V

GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN

Für das Jahr 2007(1)(2)
(Die vollständige Beschreibung der Waren ist Anhang I zu entnehmen.)Gemeinschaftshöchstmengen
DrittlandKategorieEinheit2007
BELARUSGRUPPE IA
1Tonnen1586
2Tonnen6643
3Tonnen242
GRUPPE IB
41000 Stück1839
51000 Stück1105
61000 Stück1705
71000 Stück1377
81000 Stück1160
GRUPPE IIA
9Tonnen363
20Tonnen329
22Tonnen524
23Tonnen255
39Tonnen241
GRUPPE IIB
121000 Paar5959
131000 Stück2651
151000 Stück1726
161000 Stück186
211000 Stück930
241000 Stück844
26/271000 Stück1117
291000 Stück468
731000 Stück329
83Tonnen184
GRUPPE IIIA
33Tonnen387
36Tonnen1312
37Tonnen463
50Tonnen207
GRUPPE IIIB
67Tonnen359
741000 Stück377
90Tonnen208
GRUPPE IV
115Tonnen268
117Tonnen2312
118Tonnen471
(Die vollständige Warenbezeichnung ist in Anhang I aufgeführt)Vereinbarte Höchstmengen
DrittlandKategorieEinheit11. Juni bis 31. Dezember 2005(1)20062007
ChinaGRUPPE IA
2 (einschließlich 2a)Tonnen202126194870636
GRUPPE IB
4(2)1000 Stück161255540204595624
51000 Stück118783189719220054
61000 Stück124194338923388528
71000 Stück263988049390829
GRUPPE IIA
20Tonnen64511579518518
39Tonnen55211234914862
GRUPPE IIB
261000 Stück80962700129736
311000 Stück108896219882250209
GRUPPE IV
115Tonnen209647405347

Anlage A zu Anhang V

KategorieDrittlandAnmerkungen
4China

Zwecks Anrechnung der vereinbarten Mengen kann ein Umrechnungssatz von fünf Kleidungsstücken (andere als Säuglingskleidung) bis zu einer Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke, deren Handelsgröße 130 cm überschreitet, auf bis zu 5 % der vereinbarten Mengen angewandt werden.

Die Ausfuhrlizenz für diese Waren muss in Feld 9 folgenden Vermerk tragen: „Der Umrechnungssatz für Kleidungsstücke mit einer maximalen Handelsgröße von 130 cm ist anzuwenden.”

TEIL B

In Anhang VII erhält die Tabelle folgende Fassung:

Tabelle

GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN FÜR PVV-WIEDEREINFUHREN

(3)
(Die vollständige Beschreibung der Waren ist Anhang I zu entnehmen.)Gemeinschaftshöchstmengen
DrittlandKategorieEinheit2007
BELARUSGRUPPE IB
41000 Stück5796
51000 Stück8079
61000 Stück10775
71000 Stück8088
81000 Stück2754
GRUPPE IIB
121000 Paar5445
131000 Stück853
151000 Stück4723
161000 Stück962
211000 Stück3142
241000 Stück809
26/271000 Stück3938
291000 Stück1596
731000 Stück6119
83Tonnen813
GRUPPE IIIB
741000 Stück1067
Spezifische vereinbarte Höchstmengen
11. Juni bis 31. Dezember 2005(3)20062007
ChinaGRUPPE IB
41000 Stück208408450
51000 Stück453886977
61000 Stück164232163589
71000 Stück439860970
GRUPPE IIB
261000 Stück79115501707
311000 Stück63011234113681

Fußnote(n):

(1)

Für Waren, die vor dem 11. Juni 2005 zur Einfuhr in die Gemeinschaft versandt, jedoch an oder nach diesem Tag zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet wurden, gelten keine Höchstmengen. Für diese Waren erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Vorlage einschlägiger Unterlagen (z. B. Frachtbrief) und einer unterzeichneten Erklärung des Einführers, dass die betreffende Ware vor diesem Datum in die Gemeinschaft versandt wurde, automatisch und ohne Anwendung von Höchstmengen die entsprechende Einfuhrgenehmigung. Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates werden Einfuhren von Waren, die vor dem 11. Juni 2005 versandt wurden, bei Vorlage eines gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates ausgestellten Überwachungsdokuments ebenfalls in den freien Verkehr übergeführt.

Für Waren, die zwischen dem 11. Juni und dem 12. Juli versandt wurden, werden die entsprechenden Einfuhrgenehmigungen automatisch erteilt und können nicht mit der Begründung, dass innerhalb der Höchstmengenregelung für 2005 keine Mengen mehr zur Verfügung stehen, abgelehnt werden. Alle Waren, die seit dem 11. Juni 2005 in die Gemeinschaft eingeführt wurden, werden allerdings auf die Höchstmengen für 2005 angerechnet.

Solange die VR China kein System zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen eingerichtet hat, müssen für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen nicht die entsprechenden Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für die Einfuhr von Waren, die zwischen dem 11. Juni 2005 und dem 19. Juli 2005 (einschließlich) versandt wurden, spätestens am 20. September 2005 bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zu stellen.

Waren, die vor dem 12. Juli versandt wurden, müssen nicht auf direktem Wege in die Gemeinschaft versandt worden sein, um von einer Ausnahme von den Höchstmengen profitieren zu können; die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können jedoch diese Vergünstigung verweigern, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Waren vor dem 12. Juli an einen anderen Bestimmungsort versandt wurden, um diese Verordnung zu umgehen, sofern solche Transaktionen nicht den normalen Geschäftspraktiken oder rein logistischen Erwägungen entsprechen. Beispielsweise wird es als normale Geschäftspraxis betrachtet, wenn Waren für die Einfuhrunternehmen an Verteilerzentren versandt werden, oder wenn der Einführer einen Vertrag oder ein Akkreditiv mit Datum vor dem Versand vorlegen kann, oder wenn die Waren außerhalb Chinas innerhalb einer angemessen kurzen Frist auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden.

Die mit dieser Verordnung eingeführten Erhöhungen der vereinbarten Mengen werden zur Verfügung gestellt, um die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Waren zu ermöglichen, die zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2005 in die Gemeinschaft verschickt wurden, bzw. für Waren, die nach dem 20. Juli 2005 mit einer gültigen chinesischen Ausfuhrlizenz versandt wurden und die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 in Anhang V zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingeführten Höchstmengen überschreiten.

Sollten Waren, die zwischen diem 13. und dem 19. Juli 2005 in die Gemeinschaft versandt wurden, diese Mengen überschreiten, kann die Kommission die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen genehmigen, nachdem sie den Textilausschuss davon in Kenntnis gesetzt und die Übertragung von 2072924 kg der Waren der Kategorie 2 wie in Anhang VIII vorgesehen durchgeführt hat.

(2)

Vgl. Anlage A.

(3)

Diese Bestimmungen finden bei Vorlage einschlägiger Unterlagen wie der Ausfuhranmeldung auf die in Rede stehenden Textilwaren Anwendung, die vor dem 11. Juni 2005 aus der Gemeinschaft zur passiven Veredelung in die Volksrepublik China verbracht wurden und nach diesem Datum in die Gemeinschaft wieder eingeführt werden.

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