Artikel 11 VO (EG) 2007/545

(1) Der Verarbeiter, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind, stellt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit, die gewährleistet, dass er die gesamte eingeführte Menge Fleisch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einfuhr in seinem im Lizenzantrag angegebenen Betrieb zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet.

Die Beträge der Sicherheiten sind in Anhang III festgesetzt.

(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird anteilmäßig zu der Menge freigegeben, für die innerhalb von sieben Monaten nach der Einfuhr zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass das eingeführte Fleisch in den auf den Tag der Einfuhr folgenden drei Monaten ganz oder teilweise in dem bezeichneten Betrieb zu den jeweiligen Erzeugnissen verarbeitet worden ist.

Erfolgte die Verarbeitung jedoch nach der in Unterabsatz 1 genannten Frist von drei Monaten, so wird die Sicherheit abzüglich 15 % und abzüglich jeweils 2 % des Restbetrags für jeden Tag, um den diese Frist überschritten wird, freigegeben.

Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist von sieben Monaten erstellt und in den darauf folgenden 18 Monaten vorgelegt, so wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % des Betrags der Sicherheit zurückgezahlt.

(3) Der nicht freigegebene Betrag der Sicherheit gemäß Absatz 1 verfällt.

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