Artikel 2 VO (EG) 2007/545

(1) „A-Erzeugnisse” im Sinne dieser Verordnung sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 160210, 16025031 oder 16025095, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 % und mindestens 20 % mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1994 zu bestimmen.

Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission(1) bestimmt.

Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Nierenzapfen, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.

Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Erzeugnis bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

(2) „B-Erzeugnisse” im Sinne dieser Verordnung sind Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch, jedoch andere als

a)
die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Erzeugnisse bzw.
b)
die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 02102090, die so getrocknet oder geräuchert wurden, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind, und die ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2 aufweisen, gelten jedoch als B-Erzeugnisse.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39.

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