Artikel 8 VO (EG) 2007/545

(1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Kontingents zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2) Für die gesamte zugeteilte Menge sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

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