Präambel VO (EG) 2007/545

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Liste CXL der Welthandelsorganisation ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 50700 Tonnen für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch zu eröffnen. Im Anschluss an die Verhandlungen, die zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union(2), genehmigt durch den Beschluss 2006/106/EG des Rates(3), führten, hat sich die Gemeinschaft darüber hinaus verpflichtet, in ihrer Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet aller Mitgliedstaaten das entsprechende Einfuhrzollkontingent ab 1. Juli 2006 um 4003 Tonnen zu erhöhen.
(2)
Für das am 1. Juli 2007 beginnende Kontingentsjahr 2007/08 sind nunmehr Durchführungsbestimmungen festzulegen.
(3)
Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgt unter Anwendung der Einfuhrzölle und der Bedingungen von Anhang I Teil III Anhang 7 laufende Nummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(4).
(4)
Für Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen des Zollkontingents ist eine Einfuhrlizenz gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erforderlich. Unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten für die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(5) und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6) gelten.
(5)
In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(7) sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrrechte, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Die Bestimmungen der genannten Verordnung sollten unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Juli 2007 für Einfuhrlizenzen gelten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilt werden.
(6)
Zur Verwaltung dieses Einfuhrzollkontingents ist es angebracht, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 zunächst Einfuhrrechte zuzuerkennen und anschließend Einfuhrlizenzen zu erteilen. So stünde es den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, frei, während des Kontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen. Die Lizenzen müssen nach der Zuteilung von Einfuhrrechten auf Basis der Anträge der in Betracht kommenden Verarbeiter erteilt werden können. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums.
(7)
Zur Vermeidung von Spekulationsgeschäften ist der Zugang zu dem Zollkontingent nur Verarbeitern, die die Verarbeitung in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(8) vornehmen, oder Verarbeitungsbetrieben in Bulgarien und Rumänien zu gestatten, die vor dem am 1. Januar 2007 erfolgten Beitritt dieser Länder zur Europäischen Union gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(9) für Ausfuhren von Fleischverarbeitungserzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen waren.
(8)
Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, ist die Erteilung von Einfuhrlizenzen für jeden Verarbeiter auf die Menge zu beschränken, für die ihm Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. Aus demselben Grund muss bei Beantragung der Einfuhrrechte eine Sicherheit geleistet werden. Die Beantragung der den zugeteilten Rechten entsprechenden Einfuhrlizenzen muss als Hauptpflicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(10) gelten.
(9)
Die Verwaltung dieses Zollkontingents erfordert eine strenge Überwachung der Einfuhren und eine wirksame Kontrolle von Verwendung und Bestimmung des eingeführten Fleisches. Die Verarbeitung sollte daher nur in dem in der Einfuhrlizenz genannten Betrieb zulässig sein.
(10)
Außerdem ist eine Sicherheit zu stellen, damit gewährleistet ist, dass das eingeführte Fleisch entsprechend den für das Zollkontingent geltenden Bestimmungen verwendet wird. Bei der Festsetzung des Betrags der Sicherheit ist zu berücksichtigen, dass die Zollsätze für die innerhalb und die außerhalb des Zollkontingents eingeführten Mengen unterschiedlich hoch sind.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)

ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 54.

(3)

ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 52.

(4)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11).

(5)

ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26).

(6)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(7)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(8)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(9)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(10)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.