Artikel 1 VO (EG) 2007/551
Die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
- b)
- die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen oder für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission(*) festgesetzten Schwellen,
- 2.
-
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a)
-
An Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker gilt nicht für Raffinerien.”
- b)
-
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verarbeiter, die im Kalenderjahr höchstens 2000 Tonnen Zucker ankaufen.
- 3.
-
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Spätestens bis zum 20. Oktober 2006, 20. Januar 2007, 20. April 2007, 20. Juli 2007, 20. Oktober 2007, 20. Januar 2008 und 20. April 2008 übermitteln die gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassenen Unternehmen und die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Verarbeiter die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die drei Vormonate ermittelten Preise.
- 4.
-
Der Titel von Kapitel V erhält folgende Fassung:
KAPITEL V
QUOTEN UND PRODUKTIONSABGABE.
- 5.
-
An Artikel 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin für die Entrichtung des einmaligen Betrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer diesbezüglichen Entscheidung mit.
Die Mitgliedstaaten teilen jedem Zucker erzeugenden Unternehmen mindestens einen Monat vor dem in Unterabsatz 1 genannten Termin, spätestens aber am 31. Januar 2008, die Höhe des von ihm geschuldeten Betrages mit.
- 6.
-
An Artikel 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin gemäß Absatz 2 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer diesbezüglichen Entscheidung mit.
Die Mitgliedstaaten teilen jedem Isoglucose erzeugenden Unternehmen mindestens einen Monat vor dem in Absatz 2 genannten Termin, spätestens aber am 30. November des Wirtschaftsjahres, für das die Quote zugeteilt wird, die Höhe des von ihm geschuldeten Betrags mit.
- 7.
-
Folgender Artikel 20a wird eingefügt:
Artikel 20a
Produktionsabgabe Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 teilen die Mitgliedstaaten jeweils spätestens am 31. Januar eines Jahres jedem zugelassenen Zucker und jedem Isoglucose erzeugenden Unternehmen den Betrag der Produktionsabgabe mit, den es für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlen hat.
- 8.
-
In Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Jeder zugelassene Zuckerhersteller und jede zugelassene Raffinerie teilen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfindet, bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d dieser Verordnung” .
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11.
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