Präambel VO (EG) 2007/552
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 110i Absätze 3 und 4, Artikel 143b Absatz 3 und Artikel 145 Buchstabe i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2007 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind für dieses Jahr unter den Bedingungen gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 der genannten Verordnung die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 66 bis 69 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.
- (2)
- Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2007 von der Möglichkeit nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen, sind für dieses Jahr die Obergrenzen für die aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossenen Direktzahlungen festzusetzen.
- (3)
- Es ist angezeigt, den Höchstbetrag der Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110i Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Zugrundelegung der Herabsetzung des Koeffizienten gemäß Artikel 110i Absatz 3 Unterabsatz 3 und des von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten einbehaltenen Betrags gemäß Artikel 110i Absatz 4 anzupassen. Die nationalen Obergrenzen in Anhang VIIIa der genannten Verordnung sind entsprechend zu ändern.
- (4)
- Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung 2007 zu veröffentlichen, nachdem von den Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die für die Zahlungen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen abgezogen wurden.
- (5)
- Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2007 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind die jährlichen Finanzrahmen 2007 gemäß Artikel 143b Absatz 3 der genannten Verordnung festzusetzen.
- (6)
- Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2007 für die Gewährung der speziellen Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung gestellt werden, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.
- (7)
- Es ist angezeigt, unter Zugrundelegung des Koeffizienten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivenölsektor ausgearbeiteten Programme festzusetzen.
- (8)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist entsprechend zu ändern.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).
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