Artikel 20 VO (EG) 2007/557

Von den Erzeugern zu führende Register

(1) Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind:

a)
der Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen;
b)
der Tag der Keulung und die Anzahl der gekeulten Legehennen;
c)
die tägliche Eiererzeugung;
d)
Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier;
e)
Name und Anschrift der Käufer.

(2) Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind:

a)
Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel;
b)
Datum der Futterlieferung.

(3) Wendet ein Erzeuger an einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

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