Artikel 22 VO (EG) 2007/557
Von den Packstellen zu führende Register
(1) Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:
- a)
- die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;
- b)
- nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen;
- c)
- die Mengen erhaltener, sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums;
- d)
- die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, aufgeschlüsselt nach Erzeuger, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Legedatums oder der Legeperiode;
- e)
- Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von Name und Anschrift.
Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.
(2) Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben gemäß Artikel 15 zur Art der Legehennenfütterung tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 getrennt Buch.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels können die Packstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.