Artikel 1 VO (EG) 2007/568

Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 02062991 wird für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (nachfolgend „Einfuhrzollkontingentszeitraum” genannt) ein mehrjähriges Zollkontingent mit einem Volumen von insgesamt 1500 Tonnen jährlich eröffnet.

Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4020.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

(6) Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(*) und von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission(**) unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.
b)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist „ja” anzukreuzen.

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

3.
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
4.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Um für die Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b in Betracht zu kommen, darf sich der Lizenzantrag, der von dem Interessenten eingereicht wird, höchstens auf eine Menge von 80 Tonnen beziehen.

5.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die in Artikel 7 genannten Lizenzanträge müssen innerhalb der ersten zehn Tage jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach Ende des Zeitraums, in dem die Anträge eingereicht werden können, vor 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Gesamtmenge je Ursprungsland mit, für die Anträge gestellt wurden.

(3) Die Einfuhrlizenzen werden zwischen dem 7. und dem 16. Arbeitstag nach Ende des Zeitraums der Mitteilungen gemäß Absatz 2 erteilt.

6.
Artikel 9 wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(**)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

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