ANHANG VO (EG) 2007/580
Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist.
KN-Code | Warenbezeichnung | Zollsatz |
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02109939 | Gesalzenes Geflügelfleisch | 1300 EUR/t |
160231 | Zubereitetes Truthühnerfleisch | 1024 EUR/t |
16023219 | Gekochtes Hühnerfleisch | 1024 EUR/t |
KN-Code | Warenbezeichnung | Zollsatz |
---|---|---|
02109939 | Gesalzenes Geflügelfleisch | Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 264245 t (von denen 170807 t Brasilien und 92610 t Thailand zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 15,4 % |
160231 | Zubereitetes Truthühnerfleisch | Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 103896 t (von denen 92300 t Brasilien zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 8,5 % |
16023219 | Gekochtes Hühnerfleisch | Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 250953 t (von denen 79477 t Brasilien und 160033 t Thailand zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 8 % |
Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der EG-25.
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