ANHANG VO (EG) 2007/580

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist.

Teil II —
Zolltarif
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
02109939 Gesalzenes Geflügelfleisch 1300 EUR/t
160231 Zubereitetes Truthühnerfleisch 1024 EUR/t
16023219 Gekochtes Hühnerfleisch 1024 EUR/t
Teil III —
Anhänge zum Zolltarif
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
02109939 Gesalzenes Geflügelfleisch Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 264245 t (von denen 170807 t Brasilien und 92610 t Thailand zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 15,4 %
160231 Zubereitetes Truthühnerfleisch Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 103896 t (von denen 92300 t Brasilien zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 8,5 %
16023219 Gekochtes Hühnerfleisch Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 250953 t (von denen 79477 t Brasilien und 160033 t Thailand zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 8 %

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der EG-25.

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