Artikel 6 VO (EG) 2007/587

Lagerbedingungen

(1) Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.

(2) Der Vertragsnehmer oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen:

a)
Eigentümer zum Zeitpunkt der Einlagerung;
b)
Ursprung und Herstellungsdatum des Käses;
c)
Tag der Einlagerung;
d)
Vorhandensein im Lager und Anschrift des Lagers;
e)
Datum der Auslagerung.

(3) Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung zur Einsicht am Lagerort mit folgenden Angaben:

a)
Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Nummern der Lagerpartien;
b)
Ein- und Auslagerungsdatum;
c)
Anzahl und Gewicht der Käselaibe je Lagerpartie;
d)
Aufbewahrungsort im Lager.

(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.

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