Artikel 6 VO (EG) 2007/587
Lagerbedingungen
(1) Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.
(2) Der Vertragsnehmer oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen:
- a)
- Eigentümer zum Zeitpunkt der Einlagerung;
- b)
- Ursprung und Herstellungsdatum des Käses;
- c)
- Tag der Einlagerung;
- d)
- Vorhandensein im Lager und Anschrift des Lagers;
- e)
- Datum der Auslagerung.
(3) Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung zur Einsicht am Lagerort mit folgenden Angaben:
- a)
- Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Nummern der Lagerpartien;
- b)
- Ein- und Auslagerungsdatum;
- c)
- Anzahl und Gewicht der Käselaibe je Lagerpartie;
- d)
- Aufbewahrungsort im Lager.
(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.