Artikel 14 VO (EG) 2007/593

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Sie gilt unter folgenden Bedingungen:

a)
Die in Teil I Tabellen 1 bis 5 des Anhangs aufgeführten Gebühren gelten für alle Zulassungen, die nach dem 1. Juni 2007 erteilt werden.
b)
Die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs aufgeführten Sätze gelten für die Jahresgebühren, die nach dem 1. Juni 2007 erhoben werden.
c)
Für Antragsteller, bei denen die Überwachungsgebühr gemäß Ziffer (vi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 vor dem 1. Juni 2007 erhoben wurde, gelten die Sätze gemäß Teil I Tabelle 7 des Anhangs ab der ersten Jahrestranche, die nach dem in Ziffer (vi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 genannten Zeitraum von 3 Jahren fällig wird.
d)
Für Antragsteller, bei denen die Überwachungsgebühr gemäß den Ziffern (viii), (x), (xiii) oder (xi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 vor dem 1. Juni 2007 erhoben wurde, gelten die jeweiligen Sätze gemäß Teil I Tabellen 8, 9 oder 10 ab der ersten Jahrestranche, die nach dem in den Ziffern (viii), (x) und (xiii) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 genannten Zeitraum von 2 Jahren fällig wird.

2. Unbeschadet Artikel 13 gilt die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 weiterhin für Gebühren und Entgelte, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Absatz 1 fallen.

3. Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.

3. Der Anhang dieser Verordnung wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass sich maßgebliche Informationen im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur ordnungsgemäß in der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren oder Entgelte niederschlagen. Diese Verordnung einschließlich ihres Anhangs ist spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überarbeiten.

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