Inhalt VO (EG) 2007/593

Erläuterung

(1)
Die Gebühren und Entgelte sind in Euro angegeben.
(2)
Die in Teil I, Tabellen 1 bis 4 genannten produktbezogenen Gebühren werden je Vorgang und für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Nach dem ersten Zwölfmonatszeitraum werden diese Gebühren nötigenfalls zeitanteilig festgelegt (1/365stel der jeweiligen Jahresgebühr pro Tag nach Ablauf des ersten Zwölfmonatszeitraums). Die in Tabelle 5 genannten Gebühren werden je Vorgang erhoben. Die in Tabelle 6 genannten Gebühren werden für einen Zwölfmonatszeitraum erhoben.
(3)
Bei dem in Teil I Tabellen 7 bis 10 genannten betriebsspezifischen Gebühren werden Genehmigungsgebühren einmalig und Überwachungsgebühren alle 12 Monate erhoben.
(4)
Bei den in Teil II genannten nach Stundensätzen abgerechneten Tätigkeiten gilt der in diesem Teil angegebene jeweilige Stundensatz, multipliziert mit der tatsächlichen Zahl der von der Agentur aufgewendeten Arbeitsstunden oder der in diesem Teil angegebenen Stundenzahl.
(5)
Zulassungsspezifikationen (CS), auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erlassenen und in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur gemäß EASA-Beschluss 2003/8 vom 30. Oktober 2003 veröffentlichten Spezifikationen (www.easa.europa.eu).
(6)
„große Drehflügler” bezieht sich auf CS 29 und CS 27 Kat. A; „kleine Drehflügler” bezieht sich auf CS 27 mit Höchststartgewicht (MTOW) unter 3175 kg und begrenzt auf 4 Sitze, einschließlich Pilot, und auf CS VLR; „mittlere Drehflügler” bezieht sich auf sonstige CS 27.
(7)
„Ableitung” bezeichnet eine geänderte Musterzulassung gemäß Festlegung und Antragstellung des Inhabers der Musterzulassung.
(8)
In Teil I Tabellen 1, 2 und 6 beziehen sich die Werte der „Teile” auf die jeweiligen Listenpreise der Hersteller.
(9)
In Teil I Tabellen 3 und 4 bezeichnen die Begriffe „einfach” , „Standard” und „komplex” Folgendes:

einfach Standard komplex

Ergänzende Musterzulassungen-EASA

Erhebliche Konstruktionsänderungen-EASA

Erhebliche Reparaturen-EASA

Ergänzende Musterzulassungen, erhebliche Konstruktionsänderungen oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Prüfliste für die Einhaltung und Unterlagen über die Einhaltung) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter begrenzter Hinzuziehung eines einzigen Fachmanns bewertet werden können. Alle sonstigen ergänzenden Musterzulassungen, erheblichen Konstruktionsänderungen oder Reparaturen. Ergänzende Musterzulassung von signifikantem(1) Umfang oder erhebliche Konstruktionsänderung.
Validierte ergänzende Musterzulassung nach einer bilateralen Vereinbarung grundlegend(2) nicht grundlegend(2) nicht grundlegende(2) ergänzende Musterzulassung, falls die Zulassungsbehörde(2) die Änderung als „signifikant” (1) eingestuft hat
Validierte erhebliche Konstruktionsänderung nach einer bilateralen Vereinbarung Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 2(2), wenn nicht automatisch anerkannt(3). Stufe 1(2) Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 1(2), falls die Zulassungsbehörde(2) die Änderung als „signifikant” (1) eingestuft hat
Validierte erhebliche Reparatur nach einer bilateralen Vereinbarung

Entfällt

(automatische Anerkennung)

Reparaturen an kritischen Teilen(2) Entfällt

(10)
In Teil 1 Tabelle 7 werden Entwicklungsbetriebe folgenden Kategorien zugeordnet:

Geltungsbereich der Vereinbarung für den Entwicklungsbetrieb Kategorie A Kategorie B Kategorie C

GEB 1

Inhaber von Musterzulassungen

hoch komplex/groß komplex/klein-mittel weniger komplex/sehr klein

GEB 2

ergänzende Musterzulassungen/Änderungen/Reparaturen

unbeschränkt

beschränkt

(technische Bereiche)

beschränkt

(Größe der Luftfahrzeuge)

GEB 3

kleine Änderungen/Reparaturen

(11)
In Teil I Tabelle 8 wird der Umsatz berücksichtigt, der die Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung betrifft.
(12)
In Teil I Tabellen 7, 9 und 10 wird die Zahl der Mitarbeiter berücksichtigt, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung in Zusammenhang stehen.

TEIL I

Tabelle 1:
Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
(4) Starrflügelflugzeuge Drehflügler Sonstige Antrieb Teile
(EUR)
Pauschalsatz
über 150000 kg 2600000
über 50000 kg bis 150000 kg 1330000
über 22000 kg bis 50000 kg 1060000
über 5700 kg bis 22000 kg 410000
über 2000 kg bis 5700 kg 227000
bis 2000 kg 12000
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 6000
groß 525000
mittel 265000
klein 20000
Ballons 6000
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 365000
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2000 kW 185000
Nichtturbinentriebwerke 30000
Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B 15000
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 10250
Propeller für Flugzeuge bis zu 5700 kg Starthöchstmasse 2925
Wert über 20000 EUR 2000
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR 1000
Wert unter 2000 EUR 500
Tabelle 2:
Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen
Starrflügelflugzeuge Drehflügler Sonstige Antrieb Teile
(EUR)
Pauschalsatz(5)
über 150000 kg 1000000
über 50000 kg bis 150000 kg 500000
über 22000 kg bis 50000 kg 400000
über 5700 kg bis 22000 kg 160000
über 2000 kg bis 5700 kg 80000
bis 2000 kg 2800
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 2400
groß 200000
mittel 100000
klein 6000
Ballons 2400
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 100000
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2000 kW 50000
Nichtturbinentriebwerke 10000
Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B 5000
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 2500
Propeller für Flugzeuge bis zu 5700 kg Starthöchstmasse 770
Wert über 20000 EUR 1000
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR 600
Wert unter 2000 EUR 350
Tabelle 3:
Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
Starrflügelflugzeuge Drehflügler Sonstige Antrieb
(EUR)
Pauschalsatz(6)
komplex Standard einfach
über 150000 kg 25000 6000 3000
über 50000 kg bis 150000 kg 13000 5000 2500
über 22000 kg bis 50000 kg 8500 3750 1875
über 5700 kg bis 22000 kg 5500 2500 1250
über 2000 kg bis 5700 kg 3800 1750 875
bis 2000 kg 1600 1000 500
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 250 250 250
groß 11000 4000 2000
mittel 5000 2000 1000
klein 900 400 250
Ballons 800 400 250
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 12000 5000 2500
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2000 kW 5800 2500 1250
Nichtturbinentriebwerke 2800 1250 625
Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B 1400 625 300
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 2000 1000 500
Propeller für Flugzeuge bis zu 5700 kg Starthöchstmasse 1500 750 375
Tabelle 4:
Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
Starrflügelflugzeuge Drehflügler Sonstige Antrieb
(EUR)
Pauschalsatz(7)(8)
komplex Standard einfach
über 150000 kg 20000 6000 3000
über 50000 kg up to 150000 kg 9000 4000 2000
über 22000 kg bis 50000 kg 6500 3000 1500
über 5700 kg bis 22000 kg 4500 2000 1000
über 2000 kg bis 5700 kg 3000 1400 700
bis 2000 kg 1100 500 250
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 250 250 250
groß 10000 4000 2000
mittel 4500 2000 1000
klein 850 400 250
Ballons 850 400 250
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 5000 2000 1000
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2000 kW 2500 1000 500
Nichtturbinentriebwerke 1300 600 300
Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B 600 300 250
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 250 250 250
Propeller für Flugzeuge bis zu 5700 kg Starthöchstmasse 250 250 250
Tabelle 5:
Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
Starrflügelflugzeuge Drehflügler Sonstige Antrieb
(EUR)
Pauschalsatz(9)(10)
über 150000 kg 500
über 50000 kg bis 150000 kg 500
über 22000 kg bis 50000 kg 500
über 5700 kg bis 22000 kg 500
über 2000 kg bis 5700 kg 250
bis 2000 kg 250
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 250
groß 500
mittel 500
klein 250
Ballons 250
Turbinentriebwerke 500
Nichtturbinentriebwerke 250
Propeller 250
Tabelle 6:
Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als anerkannt gelten
Starrflügelflugzeuge Drehflügler Sonstige Antrieb Teile
(EUR)
Pauschalsatz(11)(12)(13)
EU Entwicklung Drittlandsentwicklung
über 150000 kg 270000 90000
über 50000 kg bis 150000 kg 150000 50000
über 22000 kg bis 50000 kg 80000 27000
über 5700 kg bis 22000 kg 17000 5700
über 2000 kg bis 5700 kg 4000 1400
bis 2000 kg 2000 670
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 900 300
groß 65000 21700
mittel 30000 10000
klein 3000 1000
Ballons 900 300
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 40000 13000
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2000 kW 6000 2000
Nichtturbinentriebwerke 1000 350
Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B 500 250
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 750 250
Wert über 20000 EUR 2000 700
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR 1000 350
Wert unter 2000 EUR 500 250
Tabelle 7:
Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB) (Bezugnahme in Abschnitt J des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
(EUR)
GEB 1A

GEB 1B

GEB 2A

GEB 1C

GEB 2B

GEB 3A

GEB 2C

GEB 3B

GEB 3C
Genehmigungsgebühr
eingesetzte Mitarbeiter unter 10 11250 9000 6750 4500 3600
10 bis 49 31500 22500 13500 9000
50 bis 399 90000 67500 45000 36000
400 bis 999 180000 135000 112500 99000
1000 bis 2499 360000
2500 bis 5000 540000
über 5000 3000000
Überwachungsgebühr
eingesetzte Mitarbeiter unter 10 5625 4500 3375 2250 1800
10 bis 49 15750 11250 6750 4500
50 bis 399 45000 33750 22500 18000
400 bis 999 90000 67500 56250 49500
1000 bis 2499 180000
2500 bis 5000 270000
über 5000 1500000
Tabelle 8:
Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt G des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
(EUR)
Genehmigungsgebühr Überwachungsgebühr
Umsatz unter 1 Mio. Euro 9000 6500
zwischen 1000000 und 4999999 38000 28000
zwischen 5000000 und 9999999 58000 43000
zwischen 10000000 und 49999999 75000 57000
zwischen 50000000 und 99999999 270000 200000
zwischen 100000000 und 499999999 305000 230000
zwischen 500000000 und 999999999 630000 475000
über 999999999 900000 2000000
Tabelle 9:
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission)
(*)
(EUR)
Genehmigungsgebühr(14) Überwachungsgebühr(14)
eingesetzte Mitarbeiter, unter 5 3000 2300
zwischen 5 und 9 5000 4000
zwischen 10 und 49 11000 8000
zwischen 50 und 99 22000 16000
zwischen 100 und 499 32000 23000
zwischen 500 und 999 43000 32000
über 999 53000 43000
(EUR)
Technische Einstufung Pauschalsatz aufgrund der technischen Einstufung(15)
A 1 11000
A 2 2500
A 3 5000
A 4 500
B 1 5000
B 2 2500
B 3 500
C 500
Tabelle 10:
Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal (Bezugnahme in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
(EUR)
Genehmigungsgebühr Überwachungsgebühr
eingesetzte Mitarbeiter unter 5 4000 3000
zwischen 5 und 9 7000 5000
zwischen 10 und 49 16000 14000
zwischen 50 und 99 35000 30000
über 99 42000 40000

TEIL II

1.
Stundensatz:

Geltender Stundensatz 225 EUR

2.
Stundensatz entsprechend den jeweiligen Tätigkeiten(16):

Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren tatsächliche Stundenzahl
Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb tatsächliche Stundenzahl
Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD) tatsächliche Stundenzahl
Validierungsunterstützung (Anerkennung von EASA-Zulassung durch Fremdbehörden) tatsächliche Stundenzahl
Von Fremdbehörden angeforderte technische Unterstützung tatsächliche Stundenzahl
Anerkennung der Berichte des Nachprüfungsausschusses durch die EASA tatsächliche Stundenzahl
Übertragung von Zulassungen tatsächliche Stundenzahl
Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation tatsächliche Stundenzahl
Zeugnis für flugmedizinisches Zentrum tatsächliche Stundenzahl
Zeugnis als ATM-ANS-Organisation tatsächliche Stundenzahl
Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen tatsächliche Stundenzahl
Betriebsdaten in Zusammenhang mit Musterzulassungen, Änderungen von Musterzulassungen und ergänzenden Musterzulassungen(17) tatsächliche Stundenzahl
Qualifikationsbescheinigung für Flugsimulationsgeräte für die Ausbildung tatsächliche Stundenzahl
Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen 3 Stunden
Administrative Wiederausstellung von Dokumenten 1 Stunde
Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für Luftfahrzeuge nach CS 25 6 Stunden
Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für andere Luftfahrzeuge 2 Stunden

TEIL III

1.
Annahme von Genehmigungen, die Genehmigungen nach Teil 145 und Teil 147 gemäss geltenden bilateralen Vereinbarungen gleichwertig sind

Neue Genehmigungen, je Antrag 1500 EUR
Verlängerung erteilter Genehmigungen je Zwölfmonatszeitraum 750 EUR

2.
Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) 2042/2003):

Neue Genehmigungen, je Antrag 24000 EUR
Verlängerung erteilter Genehmigungen je Zwölfmonatszeitraum 18000 EUR

3.
Einzelrevisionen und/oder Änderungen am Flughandbuch:

Abzurechnen als Änderung des betreffenden Produkts.

TEIL IV

Für alle Beschwerdeanträge gilt der in der Tabelle angegebene Entgeltfestbetrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist. Die Beschwerde gilt nur dann als zulässig, wenn das Entgelt für die Beschwerde entrichtet wurde.
Entgeltfestbetrag10000 EUR
Entgeltkategorie für natürliche PersonenEntgeltfestbetragskoeffizient
0,1
Entgeltkategorie für Organisationen nach Umsatz in EuroEntgeltfestbetragskoeffizient
unter 1000010,25
zwischen 100001 und 12000000,5
zwischen 1200001 und 25000000,75
zwischen 2500001 und 50000001
zwischen 5000001 und 500000002,5
zwischen 50000001 und 5000000005
zwischen 500000001 und 10000000007,5
über 100000000010

TEIL V

Die in den Teilen I, II und III aufgeführten Beträge sind aufgrund der in diesem Teil genannten Inflationsrate anzupassen. Diese Anpassung erfolgt jährlich zu dem Datum, an dem diese Verordnung in Kraft getreten ist.
Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate:

EUROSTAT HVPI (Alle Elemente) — EU 27 (2005 = 100)

Änderung des Prozentsatzes/Zwölfmonatsdurchschnitt

Wert der zu berücksichtigenden Rate:Wert der Rate am 31. Dezember vor Durchführung der Anpassung

TEIl VI

Die folgenden Angaben müssen sich auf die letzten 6 Monate vor ihrer Bekanntgabe durch die Agentur gemäß Artikel 5 beziehen.

    Zahl der Mitarbeiter der Agentur, die Zulassungstätigkeiten durchführen

    Zahl der Stunden, die von den einzelstaatlichen Luftfahrtbehörden übernommen wurden

    Gesamtkosten der Zulassungen

    Zahl der Zulassungsvorgänge, die von der Agentur durchgeführt wurden (abgeschlossen oder noch nicht abgeschlossen)

    Zahl der Zulassungsvorgänge, die im Namen der Agentur durchgeführt wurden (abgeschlossen oder noch nicht abgeschlossen)

    Zahl der Stunden, die von Mitarbeitern der Agentur für Aufgaben betreffend die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgewendet wurden

    Gesamtbetrag, der der Industrie in Rechnung gestellt wurde

Fußnote(n):

(1)

„Signifikant” ist definiert in Absatz 21A.101 (b) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.

(2)

Begriffsbestimmungen „grundlegend” , „nicht grundlegend” , „Stufe 1” , „Stufe 2” , und „kritische Teile” , siehe das anwendbare bilaterale Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.

(3)

Kriterien für die automatische Anerkennung durch die EASA von erheblichen Änderungen der Stufe 2 sind definiert in dem Beschluss 2004/04/CF des EASA-Exekutivdirektors oder in dem anwendbaren bilateralen Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.

(4)

ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(5)

Für Ableitungen, die substantielle Änderungen des Musters wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(6)

Für ergänzende Musterzulassungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(7)

Für signifikante erhebliche Änderungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(8)

Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.

(9)

Die in dieser Tabelle festgelegten Sätze gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 (c) (2) von Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.

(10)

Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.

(11)

Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für den Satz der entsprechenden Passagierversion.

(12)

Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und die nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle:

Erzeugnis in derselben Kategorie Ermäßigung auf den Pauschalsatz
1. 0 %
2. 10 %
3. 20 %
4. 30 %
5. 40 %
6. 50 %
7. 60 %
8. 70 %
9. 80 %
10. 90 %
11. und nachfolgende Erzeugnisse 100 %
(13)

Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II des Anhangs genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.

(*)

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2007 (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 18).

(14)

Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus dem Pauschalsatz entsprechend der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter plus dem Pauschalsatz/den Pauschalsätzen aufgrund der technischen Einstufung.

(15)

Bei Betrieben mit mehreren A- und/oder B-Einstufungen wird nur der höchste Satz angewandt. Bei Betrieben mit einer oder mehreren C- und/oder D-Einstufungen wird jede Einstufung nach dem „C” -Satz abgerechnet.

(16)

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Aus der Tatsache, dass eine Tätigkeit nicht in diesem Teil aufgeführt ist, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit diese Tätigkeit nicht durchführen kann.

(17)

Siehe Artikel 5 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und ihre Änderungsfassungen.

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