Inhalt VO (EG) 2007/593
Erläuterung
- (1)
- Die Gebühren und Entgelte sind in Euro angegeben.
- (2)
- Die in Teil I, Tabellen 1 bis 4 genannten produktbezogenen Gebühren werden je Vorgang und für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Nach dem ersten Zwölfmonatszeitraum werden diese Gebühren nötigenfalls zeitanteilig festgelegt (1/365stel der jeweiligen Jahresgebühr pro Tag nach Ablauf des ersten Zwölfmonatszeitraums). Die in Tabelle 5 genannten Gebühren werden je Vorgang erhoben. Die in Tabelle 6 genannten Gebühren werden für einen Zwölfmonatszeitraum erhoben.
- (3)
- Bei dem in Teil I Tabellen 7 bis 10 genannten betriebsspezifischen Gebühren werden Genehmigungsgebühren einmalig und Überwachungsgebühren alle 12 Monate erhoben.
- (4)
- Bei den in Teil II genannten nach Stundensätzen abgerechneten Tätigkeiten gilt der in diesem Teil angegebene jeweilige Stundensatz, multipliziert mit der tatsächlichen Zahl der von der Agentur aufgewendeten Arbeitsstunden oder der in diesem Teil angegebenen Stundenzahl.
- (5)
- Zulassungsspezifikationen (CS), auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erlassenen und in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur gemäß EASA-Beschluss 2003/8 vom 30. Oktober 2003 veröffentlichten Spezifikationen (www.easa.europa.eu).
- (6)
- „große Drehflügler” bezieht sich auf CS 29 und CS 27 Kat. A; „kleine Drehflügler” bezieht sich auf CS 27 mit Höchststartgewicht (MTOW) unter 3175 kg und begrenzt auf 4 Sitze, einschließlich Pilot, und auf CS VLR; „mittlere Drehflügler” bezieht sich auf sonstige CS 27.
- (7)
- „Ableitung” bezeichnet eine geänderte Musterzulassung gemäß Festlegung und Antragstellung des Inhabers der Musterzulassung.
- (8)
- In Teil I Tabellen 1, 2 und 6 beziehen sich die Werte der „Teile” auf die jeweiligen Listenpreise der Hersteller.
- (9)
-
In Teil I Tabellen 3 und 4 bezeichnen die Begriffe „einfach” , „Standard” und „komplex” Folgendes:
einfach Standard komplex Ergänzende Musterzulassungen-EASA
Erhebliche Konstruktionsänderungen-EASA
Erhebliche Reparaturen-EASA
Ergänzende Musterzulassungen, erhebliche Konstruktionsänderungen oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Prüfliste für die Einhaltung und Unterlagen über die Einhaltung) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter begrenzter Hinzuziehung eines einzigen Fachmanns bewertet werden können. Alle sonstigen ergänzenden Musterzulassungen, erheblichen Konstruktionsänderungen oder Reparaturen. Ergänzende Musterzulassung von signifikantem(1) Umfang oder erhebliche Konstruktionsänderung. Validierte ergänzende Musterzulassung nach einer bilateralen Vereinbarung grundlegend(2) nicht grundlegend(2) nicht grundlegende(2) ergänzende Musterzulassung, falls die Zulassungsbehörde(2) die Änderung als „signifikant” (1) eingestuft hat Validierte erhebliche Konstruktionsänderung nach einer bilateralen Vereinbarung Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 2(2), wenn nicht automatisch anerkannt(3). Stufe 1(2) Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 1(2), falls die Zulassungsbehörde(2) die Änderung als „signifikant” (1) eingestuft hat Validierte erhebliche Reparatur nach einer bilateralen Vereinbarung Entfällt
(automatische Anerkennung)
Reparaturen an kritischen Teilen(2) Entfällt
- (10)
-
In Teil 1 Tabelle 7 werden Entwicklungsbetriebe folgenden Kategorien zugeordnet:
Geltungsbereich der Vereinbarung für den Entwicklungsbetrieb Kategorie A Kategorie B Kategorie C GEB 1
Inhaber von Musterzulassungen
hoch komplex/groß komplex/klein-mittel weniger komplex/sehr klein GEB 2
ergänzende Musterzulassungen/Änderungen/Reparaturen
unbeschränkt beschränkt
(technische Bereiche)
beschränkt
(Größe der Luftfahrzeuge)
GEB 3
kleine Änderungen/Reparaturen
- (11)
- In Teil I Tabelle 8 wird der Umsatz berücksichtigt, der die Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung betrifft.
- (12)
- In Teil I Tabellen 7, 9 und 10 wird die Zahl der Mitarbeiter berücksichtigt, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
TEIL I
(EUR) | |
Pauschalsatz | |
---|---|
über 150000 kg | 2600000 |
über 50000 kg bis 150000 kg | 1330000 |
über 22000 kg bis 50000 kg | 1060000 |
über 5700 kg bis 22000 kg | 410000 |
über 2000 kg bis 5700 kg | 227000 |
bis 2000 kg | 12000 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge | 6000 |
groß | 525000 |
mittel | 265000 |
klein | 20000 |
Ballons | 6000 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW | 365000 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2000 kW | 185000 |
Nichtturbinentriebwerke | 30000 |
Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B | 15000 |
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse | 10250 |
Propeller für Flugzeuge bis zu 5700 kg Starthöchstmasse | 2925 |
Wert über 20000 EUR | 2000 |
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR | 1000 |
Wert unter 2000 EUR | 500 |
(EUR) | |
Pauschalsatz(5) | |
---|---|
über 150000 kg | 1000000 |
über 50000 kg bis 150000 kg | 500000 |
über 22000 kg bis 50000 kg | 400000 |
über 5700 kg bis 22000 kg | 160000 |
über 2000 kg bis 5700 kg | 80000 |
bis 2000 kg | 2800 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge | 2400 |
groß | 200000 |
mittel | 100000 |
klein | 6000 |
Ballons | 2400 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW | 100000 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2000 kW | 50000 |
Nichtturbinentriebwerke | 10000 |
Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B | 5000 |
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse | 2500 |
Propeller für Flugzeuge bis zu 5700 kg Starthöchstmasse | 770 |
Wert über 20000 EUR | 1000 |
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR | 600 |
Wert unter 2000 EUR | 350 |
(EUR) | |||
Pauschalsatz(6) | |||
---|---|---|---|
komplex | Standard | einfach | |
über 150000 kg | 25000 | 6000 | 3000 |
über 50000 kg bis 150000 kg | 13000 | 5000 | 2500 |
über 22000 kg bis 50000 kg | 8500 | 3750 | 1875 |
über 5700 kg bis 22000 kg | 5500 | 2500 | 1250 |
über 2000 kg bis 5700 kg | 3800 | 1750 | 875 |
bis 2000 kg | 1600 | 1000 | 500 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge | 250 | 250 | 250 |
groß | 11000 | 4000 | 2000 |
mittel | 5000 | 2000 | 1000 |
klein | 900 | 400 | 250 |
Ballons | 800 | 400 | 250 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW | 12000 | 5000 | 2500 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2000 kW | 5800 | 2500 | 1250 |
Nichtturbinentriebwerke | 2800 | 1250 | 625 |
Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B | 1400 | 625 | 300 |
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse | 2000 | 1000 | 500 |
Propeller für Flugzeuge bis zu 5700 kg Starthöchstmasse | 1500 | 750 | 375 |
(EUR) | |||
Pauschalsatz(7)(8) | |||
---|---|---|---|
komplex | Standard | einfach | |
über 150000 kg | 20000 | 6000 | 3000 |
über 50000 kg up to 150000 kg | 9000 | 4000 | 2000 |
über 22000 kg bis 50000 kg | 6500 | 3000 | 1500 |
über 5700 kg bis 22000 kg | 4500 | 2000 | 1000 |
über 2000 kg bis 5700 kg | 3000 | 1400 | 700 |
bis 2000 kg | 1100 | 500 | 250 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge | 250 | 250 | 250 |
groß | 10000 | 4000 | 2000 |
mittel | 4500 | 2000 | 1000 |
klein | 850 | 400 | 250 |
Ballons | 850 | 400 | 250 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW | 5000 | 2000 | 1000 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2000 kW | 2500 | 1000 | 500 |
Nichtturbinentriebwerke | 1300 | 600 | 300 |
Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B | 600 | 300 | 250 |
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse | 250 | 250 | 250 |
Propeller für Flugzeuge bis zu 5700 kg Starthöchstmasse | 250 | 250 | 250 |
(EUR) | |
Pauschalsatz(9)(10) | |
---|---|
über 150000 kg | 500 |
über 50000 kg bis 150000 kg | 500 |
über 22000 kg bis 50000 kg | 500 |
über 5700 kg bis 22000 kg | 500 |
über 2000 kg bis 5700 kg | 250 |
bis 2000 kg | 250 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge | 250 |
groß | 500 |
mittel | 500 |
klein | 250 |
Ballons | 250 |
Turbinentriebwerke | 500 |
Nichtturbinentriebwerke | 250 |
Propeller | 250 |
(EUR) | ||
Pauschalsatz(11)(12)(13) | ||
---|---|---|
EU Entwicklung | Drittlandsentwicklung | |
über 150000 kg | 270000 | 90000 |
über 50000 kg bis 150000 kg | 150000 | 50000 |
über 22000 kg bis 50000 kg | 80000 | 27000 |
über 5700 kg bis 22000 kg | 17000 | 5700 |
über 2000 kg bis 5700 kg | 4000 | 1400 |
bis 2000 kg | 2000 | 670 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge | 900 | 300 |
groß | 65000 | 21700 |
mittel | 30000 | 10000 |
klein | 3000 | 1000 |
Ballons | 900 | 300 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW | 40000 | 13000 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2000 kW | 6000 | 2000 |
Nichtturbinentriebwerke | 1000 | 350 |
Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B | 500 | 250 |
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse | 750 | 250 |
Wert über 20000 EUR | 2000 | 700 |
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR | 1000 | 350 |
Wert unter 2000 EUR | 500 | 250 |
(EUR) | |||||
GEB 1A |
GEB 1B GEB 2A |
GEB 1C GEB 2B GEB 3A |
GEB 2C GEB 3B |
GEB 3C | |
---|---|---|---|---|---|
Genehmigungsgebühr | |||||
eingesetzte Mitarbeiter unter 10 | 11250 | 9000 | 6750 | 4500 | 3600 |
10 bis 49 | 31500 | 22500 | 13500 | 9000 | — |
50 bis 399 | 90000 | 67500 | 45000 | 36000 | — |
400 bis 999 | 180000 | 135000 | 112500 | 99000 | — |
1000 bis 2499 | 360000 | — | — | — | — |
2500 bis 5000 | 540000 | — | — | — | — |
über 5000 | 3000000 | — | — | — | — |
Überwachungsgebühr | |||||
eingesetzte Mitarbeiter unter 10 | 5625 | 4500 | 3375 | 2250 | 1800 |
10 bis 49 | 15750 | 11250 | 6750 | 4500 | — |
50 bis 399 | 45000 | 33750 | 22500 | 18000 | — |
400 bis 999 | 90000 | 67500 | 56250 | 49500 | — |
1000 bis 2499 | 180000 | — | — | — | — |
2500 bis 5000 | 270000 | — | — | — | — |
über 5000 | 1500000 | — | — | — | — |
(EUR) | ||
Genehmigungsgebühr | Überwachungsgebühr | |
---|---|---|
Umsatz unter 1 Mio. Euro | 9000 | 6500 |
zwischen 1000000 und 4999999 | 38000 | 28000 |
zwischen 5000000 und 9999999 | 58000 | 43000 |
zwischen 10000000 und 49999999 | 75000 | 57000 |
zwischen 50000000 und 99999999 | 270000 | 200000 |
zwischen 100000000 und 499999999 | 305000 | 230000 |
zwischen 500000000 und 999999999 | 630000 | 475000 |
über 999999999 | 900000 | 2000000 |
- Tabelle 9:
- Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission)
(EUR) | ||
Genehmigungsgebühr(14) | Überwachungsgebühr(14) | |
---|---|---|
eingesetzte Mitarbeiter, unter 5 | 3000 | 2300 |
zwischen 5 und 9 | 5000 | 4000 |
zwischen 10 und 49 | 11000 | 8000 |
zwischen 50 und 99 | 22000 | 16000 |
zwischen 100 und 499 | 32000 | 23000 |
zwischen 500 und 999 | 43000 | 32000 |
über 999 | 53000 | 43000 |
(EUR) | |
Technische Einstufung | Pauschalsatz aufgrund der technischen Einstufung(15) |
---|---|
A 1 | 11000 |
A 2 | 2500 |
A 3 | 5000 |
A 4 | 500 |
B 1 | 5000 |
B 2 | 2500 |
B 3 | 500 |
C | 500 |
(EUR) | ||
Genehmigungsgebühr | Überwachungsgebühr | |
---|---|---|
eingesetzte Mitarbeiter unter 5 | 4000 | 3000 |
zwischen 5 und 9 | 7000 | 5000 |
zwischen 10 und 49 | 16000 | 14000 |
zwischen 50 und 99 | 35000 | 30000 |
über 99 | 42000 | 40000 |
TEIL II
- 1.
-
Stundensatz:
Geltender Stundensatz 225 EUR
- 2.
-
Stundensatz entsprechend den jeweiligen Tätigkeiten(16):
Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren tatsächliche Stundenzahl Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb tatsächliche Stundenzahl Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD) tatsächliche Stundenzahl Validierungsunterstützung (Anerkennung von EASA-Zulassung durch Fremdbehörden) tatsächliche Stundenzahl Von Fremdbehörden angeforderte technische Unterstützung tatsächliche Stundenzahl Anerkennung der Berichte des Nachprüfungsausschusses durch die EASA tatsächliche Stundenzahl Übertragung von Zulassungen tatsächliche Stundenzahl Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation tatsächliche Stundenzahl Zeugnis für flugmedizinisches Zentrum tatsächliche Stundenzahl Zeugnis als ATM-ANS-Organisation tatsächliche Stundenzahl Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen tatsächliche Stundenzahl Betriebsdaten in Zusammenhang mit Musterzulassungen, Änderungen von Musterzulassungen und ergänzenden Musterzulassungen(17) tatsächliche Stundenzahl Qualifikationsbescheinigung für Flugsimulationsgeräte für die Ausbildung tatsächliche Stundenzahl Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen 3 Stunden Administrative Wiederausstellung von Dokumenten 1 Stunde Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für Luftfahrzeuge nach CS 25 6 Stunden Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für andere Luftfahrzeuge 2 Stunden
TEIL III
- 1.
-
Annahme von Genehmigungen, die Genehmigungen nach Teil 145 und Teil 147 gemäss geltenden bilateralen Vereinbarungen gleichwertig sind
Neue Genehmigungen, je Antrag 1500 EUR Verlängerung erteilter Genehmigungen je Zwölfmonatszeitraum 750 EUR
- 2.
-
Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) 2042/2003):
Neue Genehmigungen, je Antrag 24000 EUR Verlängerung erteilter Genehmigungen je Zwölfmonatszeitraum 18000 EUR
- 3.
-
Einzelrevisionen und/oder Änderungen am Flughandbuch:
Abzurechnen als Änderung des betreffenden Produkts.
TEIL IV
Für alle Beschwerdeanträge gilt der in der Tabelle angegebene Entgeltfestbetrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist. Die Beschwerde gilt nur dann als zulässig, wenn das Entgelt für die Beschwerde entrichtet wurde.Entgeltfestbetrag | 10000 EUR |
Entgeltkategorie für natürliche Personen | Entgeltfestbetragskoeffizient |
---|---|
0,1 |
Entgeltkategorie für Organisationen nach Umsatz in Euro | Entgeltfestbetragskoeffizient |
---|---|
unter 100001 | 0,25 |
zwischen 100001 und 1200000 | 0,5 |
zwischen 1200001 und 2500000 | 0,75 |
zwischen 2500001 und 5000000 | 1 |
zwischen 5000001 und 50000000 | 2,5 |
zwischen 50000001 und 500000000 | 5 |
zwischen 500000001 und 1000000000 | 7,5 |
über 1000000000 | 10 |
TEIL V
Die in den Teilen I, II und III aufgeführten Beträge sind aufgrund der in diesem Teil genannten Inflationsrate anzupassen. Diese Anpassung erfolgt jährlich zu dem Datum, an dem diese Verordnung in Kraft getreten ist.Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate: | EUROSTAT HVPI (Alle Elemente) — EU 27 (2005 = 100) Änderung des Prozentsatzes/Zwölfmonatsdurchschnitt |
Wert der zu berücksichtigenden Rate: | Wert der Rate am 31. Dezember vor Durchführung der Anpassung |
TEIl VI
Die folgenden Angaben müssen sich auf die letzten 6 Monate vor ihrer Bekanntgabe durch die Agentur gemäß Artikel 5 beziehen.Zahl der Mitarbeiter der Agentur, die Zulassungstätigkeiten durchführen
Zahl der Stunden, die von den einzelstaatlichen Luftfahrtbehörden übernommen wurden
Gesamtkosten der Zulassungen
Zahl der Zulassungsvorgänge, die von der Agentur durchgeführt wurden (abgeschlossen oder noch nicht abgeschlossen)
Zahl der Zulassungsvorgänge, die im Namen der Agentur durchgeführt wurden (abgeschlossen oder noch nicht abgeschlossen)
Zahl der Stunden, die von Mitarbeitern der Agentur für Aufgaben betreffend die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgewendet wurden
Gesamtbetrag, der der Industrie in Rechnung gestellt wurde
Fußnote(n):
- (1)
„Signifikant” ist definiert in Absatz 21A.101 (b) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
- (2)
Begriffsbestimmungen „grundlegend” , „nicht grundlegend” , „Stufe 1” , „Stufe 2” , und „kritische Teile” , siehe das anwendbare bilaterale Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.
- (3)
Kriterien für die automatische Anerkennung durch die EASA von erheblichen Änderungen der Stufe 2 sind definiert in dem Beschluss 2004/04/CF des EASA-Exekutivdirektors oder in dem anwendbaren bilateralen Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.
- (4)
ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
- (5)
Für Ableitungen, die substantielle Änderungen des Musters wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
- (6)
Für ergänzende Musterzulassungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
- (7)
Für signifikante erhebliche Änderungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
- (8)
Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.
- (9)
Die in dieser Tabelle festgelegten Sätze gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 (c) (2) von Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.
- (10)
Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.
- (11)
Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für den Satz der entsprechenden Passagierversion.
- (12)
Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und die nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle:
Erzeugnis in derselben Kategorie Ermäßigung auf den Pauschalsatz 1. 0 % 2. 10 % 3. 20 % 4. 30 % 5. 40 % 6. 50 % 7. 60 % 8. 70 % 9. 80 % 10. 90 % 11. und nachfolgende Erzeugnisse 100 % - (13)
Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II des Anhangs genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2007 (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 18).
- (14)
Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus dem Pauschalsatz entsprechend der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter plus dem Pauschalsatz/den Pauschalsätzen aufgrund der technischen Einstufung.
- (15)
Bei Betrieben mit mehreren A- und/oder B-Einstufungen wird nur der höchste Satz angewandt. Bei Betrieben mit einer oder mehreren C- und/oder D-Einstufungen wird jede Einstufung nach dem „C” -Satz abgerechnet.
- (16)
Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Aus der Tatsache, dass eine Tätigkeit nicht in diesem Teil aufgeführt ist, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit diese Tätigkeit nicht durchführen kann.
- (17)
Siehe Artikel 5 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und ihre Änderungsfassungen.
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