Artikel 1 VO (EG) 2007/616

(1) Für die Erzeugnisse, die unter die mit den Beschlüssen 2007/360/EG, 2012/792/EU(1) und (EU) 2019/143(2) genehmigten Abkommen zwischen der Union und Brasilien bzw. Thailand bzw. China fallen, werden die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einfuhrzollkontingente eröffnet.

Die Zollkontingente werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni eröffnet.

(2) Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz, die laufenden Nummern sowie die Nummern der jeweiligen Gruppen sind in Anhang I festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2012/792/EU des Rates vom 6. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 47).

(2)

Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte” im Namen der Europäischen Union, ABl. L 27 vom 31.1.2019, S. 2.

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