Artikel 5 VO (EG) 2007/633
Überprüfung der Systeme
(1) Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen können, dass sie die in Anhang III aufgeführten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme gemäß den Anforderungen in Anhang IV Teil A durch.
(2) Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang III aufgeführten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme.
Diese Prüfung erfolgt gemäß den Anforderungen in Anhang IV Teil B.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich aus der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systeme der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität ergibt.
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