ANHANG IV VO (EG) 2007/633

Teil A:
Anforderungen an die Prüfung der Systeme gemäß Artikel 5 Absatz 1

1.
Ziel der Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität in einer simulierten Umgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.
2.
Die Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
3.
Die Testwerkzeuge für die Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen über geeignete Funktionen verfügen, die eine umfassende Abdeckung aller Aspekte der Prüfung gewährleisten.
4.
Aus der Prüfung der Systeme zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen sich die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die nach Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind; ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a)
die Beschreibung der Durchführung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls;
b)
ein Bericht über die Inspektionen und Tests, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.
Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:

a)
eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung festlegen, die dem Betriebsumfeld entspricht;
b)
sicherstellen, dass der Testplan für das zu prüfende System die Integration des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls in einer betrieblichen und technischen Simulationsumgebung beschreibt;
c)
sicherstellen, dass der Testplan eine vollständige Abdeckung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität gewährleistet;
d)
die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans gewährleisten;
e)
für die Planung der Testdurchführung, der Personalressourcen, der Installation, und Konfiguration der Testplattform sorgen;
f)
die Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan durchführen;
g)
den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests erstellen.

6.
Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls durch Systeme, die in einer simulierten Betriebsumgebung betrieben werden, den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entspricht.
7.
Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

Teil B:
Anforderungen an die Prüfung der Systeme gemäß Artikel 5 Absatz 2

1.
Ziel der Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Interoperabilität in einer simulierten Umgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.
2.
Die Prüfung von Systemen zur Anwendung eines Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
3.
Die Testwerkzeuge für die Prüfung von Systemen zur Anwendung eines Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls müssen über geeignete Funktionen verfügen, die eine umfassende Abdeckung aller Aspekte der Überprüfung gewährleisten.
4.
Aus der Prüfung der Systeme zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen sich die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die nach Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind; ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a)
die Beschreibung der Durchführung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls;
b)
ein Bericht über die Inspektionen und Tests, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.
Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung fest und lässt die Überprüfung durch eine benannte Stelle durchführen.
6.
Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:

a)
sicherstellen, dass der Testplan die Integration des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls in das in einer betrieblichen und technischen Simulationsumgebung geprüfte System beschreibt;
b)
sicherstellen, dass der Testplan eine vollständige Abdeckung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität gewährleistet;
c)
die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans gewährleisten;
d)
für die Planung der Testdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Testplattform sorgen;
e)
die Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan durchführen;
f)
den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests erstellen.

7.
Die benannte Stelle gewährleistet, dass die Anwendung des Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls bei Systemen, die in einer simulierten Betriebsumgebung erfolgen, den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entspricht.
8.
Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung aus.
9.
Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

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