ANHANG IV VO (EG) 2007/633
-
Teil A:
-
Anforderungen an die Prüfung der Systeme gemäß Artikel 5 Absatz 1
- 1.
- Ziel der Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität in einer simulierten Umgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.
- 2.
- Die Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
- 3.
- Die Testwerkzeuge für die Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen über geeignete Funktionen verfügen, die eine umfassende Abdeckung aller Aspekte der Prüfung gewährleisten.
- 4.
-
Aus der Prüfung der Systeme zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen sich die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die nach Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind; ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- a)
- die Beschreibung der Durchführung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls;
- b)
- ein Bericht über die Inspektionen und Tests, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.
- 5.
-
Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:
- a)
- eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung festlegen, die dem Betriebsumfeld entspricht;
- b)
- sicherstellen, dass der Testplan für das zu prüfende System die Integration des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls in einer betrieblichen und technischen Simulationsumgebung beschreibt;
- c)
- sicherstellen, dass der Testplan eine vollständige Abdeckung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität gewährleistet;
- d)
- die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans gewährleisten;
- e)
- für die Planung der Testdurchführung, der Personalressourcen, der Installation, und Konfiguration der Testplattform sorgen;
- f)
- die Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan durchführen;
- g)
- den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests erstellen.
- 6.
- Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls durch Systeme, die in einer simulierten Betriebsumgebung betrieben werden, den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entspricht.
- 7.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.
-
Teil B:
-
Anforderungen an die Prüfung der Systeme gemäß Artikel 5 Absatz 2
- 1.
- Ziel der Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Interoperabilität in einer simulierten Umgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.
- 2.
- Die Prüfung von Systemen zur Anwendung eines Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
- 3.
- Die Testwerkzeuge für die Prüfung von Systemen zur Anwendung eines Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls müssen über geeignete Funktionen verfügen, die eine umfassende Abdeckung aller Aspekte der Überprüfung gewährleisten.
- 4.
-
Aus der Prüfung der Systeme zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen sich die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die nach Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind; ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- a)
- die Beschreibung der Durchführung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls;
- b)
- ein Bericht über die Inspektionen und Tests, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.
- 5.
- Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung fest und lässt die Überprüfung durch eine benannte Stelle durchführen.
- 6.
-
Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:
- a)
- sicherstellen, dass der Testplan die Integration des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls in das in einer betrieblichen und technischen Simulationsumgebung geprüfte System beschreibt;
- b)
- sicherstellen, dass der Testplan eine vollständige Abdeckung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität gewährleistet;
- c)
- die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans gewährleisten;
- d)
- für die Planung der Testdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Testplattform sorgen;
- e)
- die Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan durchführen;
- f)
- den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests erstellen.
- 7.
- Die benannte Stelle gewährleistet, dass die Anwendung des Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls bei Systemen, die in einer simulierten Betriebsumgebung erfolgen, den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entspricht.
- 8.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung aus.
- 9.
- Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.