Präambel VO (EG) 2007/636

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG(1) enthält eine Liste der Gebiete im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der genannten Verordnung.
(2)
Dem genannten Anhang zufolge ist Rumänien in acht Gebiete unterteilt. Auf Antrag Rumäniens sollte dieses Land für die Zwecke der Verordnung Nr. 79/65/EWG während der ersten drei Jahre nach seinem Beitritt zur Europäischen Union als einziges Gebiet betrachtet werden, damit die Festlegung eines realistischen Auswahlplans erleichtert wird.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

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