ANHANG XVIa VO (EG) 2007/643

ICCAT-Wiederauffüllungsplan für Roten Thun

Teil I

1.
Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Höchstzahl seiner für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Köderschiffe und Schleppangler auf die Zahl der Schiffe, die 2006 am gezielten Fang von Rotem Thun teilnehmen.
2.
Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Höchstzahl seiner pelagischen Trawler, die Roten Thun als Beifang fischen dürfen.
3.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis 30. Juni 2007 die gemäß den Nummern 1 und 2 festgelegte Zahl von Fischereifahrzeugen mit. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
4.
a)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge gemäß den Nummern 1 und 2, denen eine besondere Fangerlaubnis erteilt wurde, in ein Verzeichnis aufgenommen werden, das den Schiffsnamen und die einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (CFR-Kennnummer) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft(1) enthält.
b)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission das Verzeichnis gemäß Buchstabe a und alle späteren Änderungen dieses Verzeichnisses in computerlesbarer Form.
c)
Änderungen des Verzeichnisses gemäß Nummer 4 Buchstabe a werden der Kommission spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem ein neu in das genannte Verzeichnis aufgenommenes Schiff in den Ostatlantik einfährt. Die Kommission leitet die Änderungen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
5.
Höchstens 10 % der Gemeinschaftsquote für Roten Thun werden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten zugelassenen Schiffe aufgeteilt, wobei die Mengen von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg oder einer Größe von mindestens 70 cm, die von Köderschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 17 m gefangen werden, auf höchstens 200 Tonnen begrenzt sind.
6.
Höchstens 2 % der Gemeinschaftsquote für Roten Thun können der traditionellen Küstenfischerei für frischen Fisch zugeteilt werden.
7.
a)
Es ist untersagt, auch nur geringe Mengen von im Ostatlantik gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den Mitgliedstaaten oder den CPC bezeichneten Häfen von den unter den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Anhangs genannten Schiffen anzulanden oder umzuladen.
b)
Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.
c)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. Juli 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.
8.
Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das unter die Nummern 1 und 2 des vorliegenden Anhangs fällt, oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich der zuständigen Behörde des Flaggenstaats) oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens 4 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)
die voraussichtliche Ankunftszeit;
b)
die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun;
c)
Angaben zu dem Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

9.
Jeder Mitgliedstaat wendet eine Fangmelderegelung an, die eine wirksame Überwachung der Nutzung der Quoten der einzelnen Schiffe ermöglicht.
10.
Die Fänge von Rotem Thun dürfen dem Endverbraucher — ungeachtet der Vermarktungsweise — nur mit einer angemessenen Kennzeichnung oder Etikettierung zum Verkauf angeboten werden, die folgende Angaben enthält:

a)
Art, verwendetes Fanggerät;
b)
Fanggebiet und -datum.

11.
Ab dem 1. Juli 2007 führen die Mitgliedstaaten, deren Köderschiffe zum Fang von Rotem Thun im Ostatlantik zugelassen sind, folgende Anforderungen für die Schwanzmarkierung ein:

a)
die Schwanzmarkierungen müssen an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht werden;
b)
jede Schwanzmarkierung enthält eine einmalige Kennnummer und wird in den statistischen Unterlagen aufgeführt und auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht.

Teil II

Mindestspezifikationen für Logbücher:
1.
Die Blattseiten des Logbuchs müssen nummeriert sein.
2.
Das Logbuch muss jeden Tag (Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt werden.
3.
Inspektionen auf See sind in das Logbuch einzutragen.
4.
Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.
5.
Die Logbücher an Bord müssen den Zeitraum von einem Jahr abdecken.
Mindest-Standardinformationen in Logbüchern:
1.
Name und Anschrift des Kapitäns
2.
Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen
3.
Schiffsname, Registriernummer, ICCAT-Nummer und IMO-Nummer (falls verfügbar). Bei gemeinsamen Fangeinsätzen: Schiffsnamen, Registriernummern, ICCAT-Nummern und IMO-Nummern (falls verfügbar) aller beteiligten Schiffe.
4.
Fanggerät:

a)
FAO-Code
b)
Abmessungen (Länge, Maschengröße, Zahl der Haken …)

5.
Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:

a)
Tätigkeit (Fischfang, An- bzw. Rückfahrt …)
b)
Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten) für jede Fangtätigkeit oder um 12 Uhr Mittag, wenn während des Tages keine Fänge stattgefunden haben
c)
Fangaufzeichnung

6.
Identifizierung der Arten:

a)
FAO-Code
b)
gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag

7.
Unterschrift des Kapitäns
8.
(Gegebenenfalls) Unterschrift des Beobachters
9.
Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord
10.
In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen und werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.
Mindestangaben bei Anlandungen, Umladungen/Transfer:
1.
Daten und Hafen der Anlandung/der Umladung/des Transfers
2.
Erzeugnisse

a)
Aufmachung
b)
Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg

3.
Unterschrift des Kapitäns oder Reeders.

Teil III

Beim Transfer von lebenden Fischen sind die Stückzahl und das Lebendgewicht anzugeben. Verpflichtungen beim Transfer/bei der Umladung:
1.
Das Original der Transfer-/Umladeerklärung ist dem übernehmenden Schleppschiff/Verarbeitungsschiff/Transportschiff zu übergeben.
2.
Die Kopie der Transfer-/Umladeerklärung muss von dem betreffenden Fangschiff aufbewahrt werden.
3.
Weitere Transferaktivitäten oder Umladungen werden von der jeweiligen VP genehmigt, die die Tätigkeiten des Schiffs genehmigt hat.
4.
Das Original der Transfer-/Umladeerklärung wird von dem übernehmenden Schiff, das den Fisch an Bord hält, bis zum Zuchtbetrieb oder Anlandeort aufbewahrt.
5.
Der Transfer oder die Umladung wird in das Logbuch aller beteiligten Schiffe eingetragen.

Teil IV

Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) hat die ICCAT-Kommission Folgendes vereinbart: Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT-Kommission, im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:
1.
Die Kontrollen werden von Inspektoren der Fischereikontrolldienste der Vertragsregierungen vorgenommen. Die Namen der zu diesem Zweck von den Regierungen eingesetzten Inspektoren werden der Kommission mitgeteilt.
2.
Die Schiffe, an deren Bord sich Inspektoren befinden, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT-Kommission zugelassen ist und anzeigt, dass die Inspektoren internationale Inspektionsaufgaben wahrnehmen. Die Namen der derzeit zu diesem Zweck eingesetzten Schiffe, bei denen es sich um spezielle Inspektionsschiffe oder Fischereifahrzeuge handeln kann, werden der ICCAT-Kommission so schnell wie möglich mitgeteilt.
3.
Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem von der ICCAT-Kommission zugelassenen Muster bei sich, dem zu entnehmen ist, dass er befugt ist, im Rahmen der von der ICCAT-Kommission genehmigten Regelung zu handeln.
4.
Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 9 stoppt ein Schiff, das derzeit für den Fang von Thunfisch oder thunfischartigen Fischen im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit eingesetzt wird, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern es nicht gerade aktiv Fischerei betreibt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän(2) des Fischereifahrzeugs gestattet dem Inspektor, der von einem Zeugen begleitet werden kann, an Bord zu gehen. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Fänge oder Fanggeräte und aller einschlägigen Unterlagen durch den Inspektor ein, die dieser für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission eingehalten werden; der Inspektor kann alle Erklärungen verlangen, die er für notwendig hält.
5.
Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch das unter Nummer 3 genannte Dokument aus. Die Inspektionen sind so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Schiffes möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird. Der Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT-Kommission, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffes gelten. Bei seinen Untersuchungen kann der Inspektor vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Er erstellt seinen Kontrollbericht in der von der ICCAT-Kommission genehmigten Form. Er unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän und der Regierung des Inspektors übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs und an die ICCAT-Kommission weiterleitet. Werden Verstöße gegen die Empfehlungen festgestellt, so setzt der Inspektor — soweit dies möglich ist — auch die zuständigen Behörden des Flaggenstaats hiervon in Kenntnis und meldet sie der ICCAT-Kommission und jedem Inspektionsschiff des Flaggenstaats, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.
6.
Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes so behandelt, als handele es sich um Widerstand gegen einen Inspektor des eigenen Landes oder um Nichtbeachtung seiner Anweisungen.
7.
Die Inspektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Empfehlung wahr; sie unterstehen bei ihrem Einsatz jedoch weiterhin ihren nationalen Behörden und bleiben ihnen gegenüber verantwortlich.
8.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien prüfen und behandeln die Berichte von ausländischen Inspektoren im Rahmen der Regelung nach denselben einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragsregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsregierungen arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.
9.
i)
Die Vertragsregierungen unterrichten die ICCAT-Kommission jährlich zum 1. März über die vorläufigen Pläne für ihre Beteiligung an der Regelung im folgenden Kalenderjahr; die ICCAT-Kommission kann den Vertragsregierungen Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen.
ii)
Die in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsregierungen anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossenen haben; die ICCAT-Kommission ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsregierungen ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT-Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
10.
i)
Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Inspektion stattfindet. Der Inspektor gibt die Art des Verstoßes in seinem Bericht an.
ii)
Die Inspektoren sind befugt, alle in Gebrauch befindlichen oder gebrauchsbereiten Fanggeräte an Bord zu kontrollieren.
11.
Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission verstoßen, eine von der ICCAT-Kommission zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Bericht fest.
12.
Der Inspektor kann das Fanggerät so fotografieren, dass Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind. In diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt.
13.
Der Inspektor ist befugt, vorbehaltlich der durch die ICCAT-Kommission festgelegten Beschränkungen, die Merkmale der Fänge zu überprüfen, um festzustellen, ob die Empfehlungen der ICCAT-Kommission eingehalten werden. Er teilt seine Feststellungen den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs so schnell wie möglich mit (Zweijahresbericht 1974—75, Teil II).

Anmerkungen

Es wurde vereinbart, das Datum für das Inkrafttreten der Internationalen Inspektionsregelung bis zum Beschluss der ICCAT-Kommission offen zu lassen.

ICCAT-Wimpel:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

(2)

„Kapitän” bezeichnet die für das Fischereifahrzeug zuständige Person.

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