ANHANG VO (EG) 2007/651
Warenbezeichnung |
Einreihung KN-Code |
Begründung |
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61124190 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6112, 611241 und 61124190. Da der Kautschuk dem Kleidungsstück hinzugefügt, jedoch nicht Teil seines Stoffes ist, kann das Kleidungsstück nicht in Unterposition 61124110 (Badeanzüge und Badehosen für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr) eingereiht werden. Nach seinem allgemeinen Erscheinungsbild, dem Schnitt und der Stoffbeschaffenheit erfüllt das Kleidungsstück die Kriterien zur Einreihung für „Badeanzüge für Frauen oder Mädchen aus synthetischen Chemiefasern” (KN-Code 61124190 — andere). |
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62114290 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI, der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 und dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 621142 und 62114290. Gemäß Anmerkung 4 a zu Kapitel 62 kann die Ware nicht als Kleidung für Kleinkinder angesehen werden, weil sie für Kinder mit einer Körpergröße von mehr als 86 cm bestimmt ist. Daher ist eine Einreihung in Position 6209 ausgeschlossen. Mit Bezug auf die KN-Erläuterungen zu Position 6111, nach denen Strampelsäcke für Kleinkinder (mit Ärmeln oder Armlöchern) als Kleidung angesehen werden, ist die betreffende Ware, die so konfektioniert ist wie die gleiche Ware für Kleinkinder (der obere Teil gleicht dem eines Kleidungsstücks), nur in einer größeren Größe, auch als Kleidung anzusehen. Aufgrund des Schnittes des Oberteils stellt sich die Ware als Kleidungsstück im Sinne des Abschnittes XI und nicht als Bettausstattung oder ähnliche Ware dar. Eine Einreihung in Position 9404 ist daher ausgeschlossen. Da die Kapitel für Kleidung keine spezifischen Positionen für diese Art Waren aufweisen, ist diese Ware als „andere Kleidung” einzureihen. |
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63049200 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 63049200. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. Die Ware ist nicht Teil eines Kraftfahrzeugsitzes, sondern Zubehör für einen Kraftfahrzeugsitz, und kann daher nicht in Position 9401 eingereiht werden. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9401, Teile. Weil diese Ware zur Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt ist, kann sie nicht als Bettausstattung oder ähnliche Ware betrachtet werden. Daher ist eine Einreihung in Position 9404 ausgeschlossen. |
Fußnote(n):
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