ANHANG VO (EG) 2007/651

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung
(1) (2) (3)
1.
Leichtes Kleidungsstück für Frauen, das den Körper bis zum Schritt bedeckt, hergestellt aus einem einfarbigen Gewirke aus synthetischen Chemiefasern (80 % Polyamid und 20 % Elasthan), jedoch keine Kautschukfäden enthaltend.

Die Ware ist mit 8 mm breiten Streifen aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4008) versehen, die am Halsausschnitt und an den Arm- und Beinausschnitten eingenäht sind.

Das Kleidungsstück ist mit BH-artig vorgeformten Körbchen mit Unterbrustbügeln, einem gefütterten Zwickel, verstellbaren Trägern und mit hohen Beinausschnitten versehen.

(Badeanzug)

(Siehe Foto Nr. 641)(*)

61124190

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6112, 611241 und 61124190.

Da der Kautschuk dem Kleidungsstück hinzugefügt, jedoch nicht Teil seines Stoffes ist, kann das Kleidungsstück nicht in Unterposition 61124110 (Badeanzüge und Badehosen für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr) eingereiht werden.

Nach seinem allgemeinen Erscheinungsbild, dem Schnitt und der Stoffbeschaffenheit erfüllt das Kleidungsstück die Kriterien zur Einreihung für „Badeanzüge für Frauen oder Mädchen aus synthetischen Chemiefasern” (KN-Code 61124190 — andere).

2.
Ware aus einem dreilagigen durch Steppen abgeteilten Verbunderzeugnis mit Außen- und Innenlage aus Geweben aus 100 % Baumwolle, mit Wattierungsstoff gepolstert.

Die Ware ist durch Zusammennähen konfektioniert und wie folgt beschaffen:

Sie weist eine Länge von ca. 90 cm auf und ist mit einem halsnahen Ausschnitt versehen. In der Mitte der Vorderseite befindet sich eine Öffnung, die durch einen ca. 68 cm langen Reißverschluss geschlossen werden kann. Die Ware ist mit einem elastischen Element in Taillenhöhe versehen. Im oberen Bereich ist die ärmellose Ware mit Armlöchern ausgestattet, an den Seiten und am unteren Rand ist sie vollständig geschlossen. Der Schnitt im oberen Bereich der Ware verleiht ihr eine körpernahe Form.

(Strampelsack für Kinder)

(Siehe Foto Nr. 640)(*)

62114290

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI, der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 und dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 621142 und 62114290.

Gemäß Anmerkung 4 a zu Kapitel 62 kann die Ware nicht als Kleidung für Kleinkinder angesehen werden, weil sie für Kinder mit einer Körpergröße von mehr als 86 cm bestimmt ist. Daher ist eine Einreihung in Position 6209 ausgeschlossen.

Mit Bezug auf die KN-Erläuterungen zu Position 6111, nach denen Strampelsäcke für Kleinkinder (mit Ärmeln oder Armlöchern) als Kleidung angesehen werden, ist die betreffende Ware, die so konfektioniert ist wie die gleiche Ware für Kleinkinder (der obere Teil gleicht dem eines Kleidungsstücks), nur in einer größeren Größe, auch als Kleidung anzusehen.

Aufgrund des Schnittes des Oberteils stellt sich die Ware als Kleidungsstück im Sinne des Abschnittes XI und nicht als Bettausstattung oder ähnliche Ware dar. Eine Einreihung in Position 9404 ist daher ausgeschlossen.

Da die Kapitel für Kleidung keine spezifischen Positionen für diese Art Waren aufweisen, ist diese Ware als „andere Kleidung” einzureihen.

3.
Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient.

(Sitzbezug)

(siehe Foto Nr. 642)(*)

63049200

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 63049200.

Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten.

Die Ware ist nicht Teil eines Kraftfahrzeugsitzes, sondern Zubehör für einen Kraftfahrzeugsitz, und kann daher nicht in Position 9401 eingereiht werden. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9401, Teile.

Weil diese Ware zur Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt ist, kann sie nicht als Bettausstattung oder ähnliche Ware betrachtet werden. Daher ist eine Einreihung in Position 9404 ausgeschlossen.

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildungen dienen nur zu Informationszwecken.

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