Artikel 5 VO (EG) 2007/657
Jedes neue Mitglied der Eurozone kann bei seinem Beitritt zur Eurozone jedem der in Artikel 1 erwähnten europäischen Stichprobenpläne beitreten. Die Kommission soll nach Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats diejenigen NACE-Aktivitäten und CPA-Güter angeben, für welche jener Mitgliedstaat Daten zu liefern hat, um im Rahmen der europäischen Stichprobenpläne mit Verordnung (EG) Nr. 1165/98 in Einklang zu stehen.
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