ANHANG II VO (EG) 2007/682

Die Handelsrechnung für die Verkäufe von Waren des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die diese Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.
Die Bezeichnung: „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
2.
Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt.
3.
Nummer der Handelsrechnung.
4.
Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.
5.
TARIC Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist.
6.
Genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren in Worten,

Unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number — CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen).

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Summe der Preisnachlässe und Mengenrabatte.

8.
Name des Einführers in die Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung für die Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt von dem Unternehmen ausgestellt wird.
9.
Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2007/424/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.” .

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