ANHANG II VO (EG) 2007/682
Die Handelsrechnung für die Verkäufe von Waren des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die diese Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Die Bezeichnung: „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
- 2.
- Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt.
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung.
- 4.
- Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.
- 5.
- TARIC Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist.
- 6.
-
Genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:
- —
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Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,
- —
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Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren in Worten,
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Unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number — CPC),
- —
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TARIC-Code,
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Menge (in Tonnen).
- 7.
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Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:
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Preis pro Tonne,
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Zahlungsbedingungen,
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Lieferbedingungen,
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Summe der Preisnachlässe und Mengenrabatte.
- 8.
- Name des Einführers in die Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung für die Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt von dem Unternehmen ausgestellt wird.
- 9.
-
Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:
„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2007/424/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.” .
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