Präambel VO (EG) 2007/690

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 sind die zuständigen Behörden aufgelistet, denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung übertragen werden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates(2) wurden aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien mehrere Rechtsakte der Organe geändert. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 wurde jedoch bei dieser Gelegenheit nicht geändert.
(3)
Bulgarien und Rumänien haben Angaben zu ihren zuständigen Behörden vorgelegt. Diese Behörden sollten daher mit Wirkung vom Tag des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Gemeinschaft in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 2.

(2)

ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.

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