Artikel 2 VO (EG) 2007/706

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage” : eine Gesamtheit von Fahrzeugen, die im verwendeten Kältemittel oder anderen wesentlichen Merkmalen ihrer Klimaanlage oder der Zahl der Verdampfer (einer oder zwei) nicht unterscheiden;
2.
„Typ einer Klimaanlage” : eine Gesamtheit von Klimaaanlagen, die sich in der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers oder der Liste der leckageanfälligen Bauteile nicht unterscheiden;
3.
„Leckageanfälliges Bauteil” : eines der folgenden Bestandteile einer Klimaanlage oder eine Baugruppe, die eines oder mehrere von ihnen enthält:

a)
Schläuche und ihre Anschlussteile,
b)
Kupplungen (Stecker und Muffen),
c)
Ventile, Schaltorgane und Sensoren,
d)
Expansionsventile und ihre Anschlussteile,
e)
Verdampfer und ihre äußeren Anschlussteile,
f)
Kompressoren und ihre Anschlussteile,
g)
Kondensatoren mit integriertem Trockner,
h)
Sammler/Trockner und ihre Anschlussteile,
i)
Druckspeicher und ihre Anschlussteile;

4.
„Typ eines leckageanfälligen Bauteils” : eine Gesamtheit von leckageanfälligen Bauteilen, die sich in der Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers oder ihrer Hauptfunktion nicht unterscheiden.

Leckageanfällige Bauteile, die aus mehreren Werkstoffen bestehen, und Baugruppen aus mehreren leckageanfälligen Bauteilen gelten als einem Typ eines leckageanfälligen Bauteils im Sinne von Absatz 4 zugehörig, sofern die Kombination verschiedener Werkstoffe oder Teile nicht zu einer erhöhten Leckagerate führt.

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