Artikel 6 VO (EG) 2007/706

Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage

(1) Der Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

Hierfür ist der in Anhang 1 Teil 4 wiedergegebene Beschreibungsbogen zu verwenden.

(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter übergibt dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst im Falle einer Fahrzeug-Typgenehmigung das den ungünstigsten Fall repräsentierende Exemplar des zu genehmigenden Fahrzeugs und im Falle einer Bauteiltypgenehmigung die Typgenehmigungsbögen für die leckageanfälligen Bauteile der Klimaanlage.

(3) Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, so wird die EG-Fahrzeugtypgenehmigung erteilt, und ihr wird nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG eine Nummer zugeteilt.

Derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 verwendet die Genehmigungsbehörde den in Anhang I Teil 5 dieser Verordnung wiedergegebenen Typgenehmigungsbogen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.