Anlage VO (EG) 2007/706
Kalibrierung der Geräte für die Leckageprüfung
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1.
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HÄUFIGKEIT DER KALIBRIERUNG UND KALIBRIERVERFAHREN
1.1. Alle Geräte sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch zu kalibrieren. Danach sind sie so oft wie erforderlich, auf jeden Fall aber in den 6 Monaten vor der Prüfung zu kalibrieren. In dieser Anlage werden die Verfahren zur Kalibrierung der in Anhang II Nummer 3.2.1 dieser Verordnung genannten Geräte beschrieben.
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2.
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KALIBRIERUNG DER PRÜFKAMMER
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2.1.
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Ermittlung des Innenvolumens der Kammer
2.1.1. Vor dem erstmaligen Gebrauch der Prüfkammer ist ihr Innenvolumen zu ermitteln. Dazu sind die Innenmaße der Kammer unter Berücksichtigung aller Unregelmäßigkeiten wie Versteifungen sorgfältig aufzunehmen. Das Kammervolumen ist aus diesen Maßen zu errechnen.
2.1.2. Das Netto-Innenvolumen ist die Differenz aus dem Innenvolumen der Kammer und dem Volumen des Prüfobjekts.
2.1.3. Die Kammer ist nach Nummer 2.3 auf Dichtheit zu prüfen. Stimmt die gemessene Gasmasse nicht auf ± 2 % mit der zugeführten Gasmasse überein, muss die Abdichtung verbessert werden.
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2.2.
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Ermittlung der Hintergrundemission in der Prüfkammer
Hierbei wird festgestellt, ob die Kammer Materialien enthält, die in Gewicht fallende Mengen von HFC-134a emittieren. Die Kontrolle ist bei Inbetriebnahme der Kammer und nach allen an der Kammer durchgeführten Arbeiten, die die Hintergrundemissionen beeinflussen können, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen.2.2.1. Die Temperatur in der Prüfkammer ist während der gesamten vierstündigen Probenahme auf 313 K ± 1 K (40 °C ± 1 °C) zu halten.
2.2.2. Die Kammer kann dicht verschlossen werden, und das Umluftgebläse darf bis zu 2 Stunden laufen, ehe die vierstündige Probenahme für die Ermittlung der Hintergrundemission beginnt.
2.2.3. Der Analysator wird wenn nötig kalibriert, danach werden der Nullpunkt und der Messbereich eingestellt.
2.2.4. Die Kammer ist so lange zu spülen, bis die HFC-134a-Konzentration stabil ist. Das Umluftgebläse ist einzuschalten, wenn es nicht bereits läuft.
2.2.5. Die Kammer wird geschlossen, und die HFC-134a-Konzentration, die Temperatur und der Umgebungsluftdruck werden gemessen. Die HFC-134a-Konzentration in der Kammer ist nach Möglichkeit durch Spülen oder Evakuieren auf null zu bringen. Die gemessenen Werte von CHFC-134a, Pshed und Tshed werden als Anfangswerte für die Berechnung der Hintergrundemission verwendet.
2.2.6. Die Kammer wird bei eingeschaltetem Umluftgebläse vier Stunden ohne Störungen belassen.
2.2.7. Nach Ablauf dieser Zeit werden die HFC-134a-Konzentration, die Temperatur und der Umgebungsluftdruck in der Kammer mit demselben Analysator erneut gemessen. Die gemessenen Werte von CHFC-134a, Pshed und Tshed werden als Endwerte für die Berechnung der Hintergrundemission verwendet.
- 2.3.
- Kalibrierung der Prüfkammer und Ermittlung ihres HFC-134a-Rückhaltevermögens
Mit der Kalibrierung der Prüfkammer und der Ermittlung ihres HFC-134a-Rückhaltevermögens kann das nach Nummer 2.1 ermittelte Kammervolumen überprüft und eine eventuelle Undichtigkeit festgestellt werden. Die Dichtheit der Kammer ist bei ihrer Inbetriebnahme, nach allen an der Kammer durchgeführten Arbeiten, die die Dichtheit beeinflussen können, und danach vierteljährlich zu prüfen.2.3.1. Die Kammer ist so lange zu spülen, bis die HFC-134a-Konzentration stabil ist. Das Umluftgebläse ist einzuschalten, wenn es nicht bereits läuft. Der Nullpunkt und der Messbereich des Gasanalysators werden eingestellt, falls erforderlich ist der Analysator zu kalibrieren.
2.3.2. Die Umgebungstemperaturregelung wird eingeschaltet, sofern dies nicht schon geschehen ist, und auf einen Wert von 313 K (40 °C) eingestellt.
2.3.3. Wenn sich die Temperatur in der Kammer bei 313 K ± 1 K (40 °C ± 1 °C) stabilisiert hat, wird die Kammer dicht verschlossen, und die HFC-134a-Hintergrundkonzentration CHFC-134a, die Temperatur Tshed und der Umgebungsluftdruck Pshed werden gemessen. Die gemessenen Werte werden als Anfangswerte zur Kalibrierung der Kammer verwendet.
2.3.4. Eine bekannte Masse HFC-134a wird in die Prüfkammer eingeleitet. Die Masse bestimmt sich nach den Volumen der Prüfkammer und wird nach folgender Formel errechnet:mHFC-134a = MHFC-134a · Vshed · Pshed R · Tshed · C · 10-6 Darin ist:
mHFC-134a | = Masse HFC-134a | [kg] |
Vshed | = Kammervolumen | [m3] |
Tshed | = Temperatur in der Kammer | [K] |
Pshed | = Druck in der Kammer | [kPa] |
C | = HFC-134a-Konzentration | [ppmv] |
MHFC-134a | = Molmasse von HFC-134a (=102 kg/kmol) | [kg/kmol] |
R | = Gaskonstante (= 8,314 kJ/(kmol*K)) | [kJ/(kmol*K)] |
Anmerkung: CHFC-134a ist die Anzahl der Mol HFC-134a (nHFC-134a) je Mol Luft (nair+HFC-134a)
Volumen der Prüfkammer (L) | einzuleitende Menge HFC-134a (g) |
---|---|
5 | 6,0E-04 |
10 | 1,2E-03 |
50 | 6,0E-03 |
100 | 1,2E-02 |
500 | 6,0E-02 |
1000 | 1,2E-01 |
2000 | 2,4E-01 |
3000 | 3,6E-01 |
4000 | 4,8E-01 |
2.3.5. Der Kammerinhalt ist fünf Minuten lang zu durchmischen. Danach werden die Endwerte der HFC-134a-Konzentration CHFC-134af, der Temperatur Tshed und der Umgebungsluftdruck Pshed gemessen. Die gemessenen Werte werden als Endwerte für die Kalibrierung der Kammer und als Anfangswerte für die Ermittlung ihres HFC-134a-Rückhaltevermögens verwendet.
2.3.6. Aus den Messwerten nach Nummer 2.3.3 und 2.3.5 und unter Verwendung der Formel in Nummer 2.3.4 wird die HFC-134a-Menge in der Kammer errechnet.
2.3.7. Die Temperatur in der Prüfkammer ist während der anschließenden 24-stündigen Prüfung auf 313 K ± 1 K (40 °C ± 1 °C) zu halten.
2.3.8. Am Ende der 24-stündigen Prüfung werden die HFC-134a-Endkonzentration CHFC-134af, die Temperatur Tshed und der Umgebungsluftdruck Pshed gemessen und aufgezeichnet. Die gemessenen Werte werden als Endwerte für die Ermittlung des HFC-134a-Rückhaltevermögens verwendet.
2.3.9. Aus den Messwerten nach Nummer 2.3.8 und unter Verwendung der Formel in Nummer 2.3.4 wird die HFC-134a-Menge in der Kammer errechnet. Sie darf um höchstens 5 % von der nach Nummer 2.3.7 errechneten HFC-134a-Menge abweichen.
- 3.
- KALIBRIERUNG DES ANALYSATORS
3.1. Der Analysator ist nach den Angaben des Geräteherstellers einzustellen.
3.2. Für seine Kalibrierung sind geeignete Referenzgase zu verwenden.
3.3. Zur Ermittlung der Kalibrierkurve sind mindestens fünf möglichst gleichmäßig über den Arbeitsbereich verteilte Kalibrierpunkte zu wählen. Die Nennkonzentration des Kalibriergases mit der höchsten Konzentration muss mindestens 80 % der gemessenen Werte betragen.
3.4. Die Kalibrierkurve ist nach der Methode der kleinsten Quadrate zu errechnen. Ist der resultierende Grad des Polynoms größer als 3, so muss die Zahl der Kalibrierpunkte mindestens gleich dem Grad dieses Polynoms plus 2 sein.
3.5. Die Kalibrierkurve darf um höchstens 2 % vom Nennwert eines jeden Kalibriergases abweichen.
3.6. Anhand der Koeffizienten des nach Nummer 3.4 errechneten Polynoms ist eine Tabelle der Entsprechungen von angezeigten und tatsächlichen Konzentrationswerten zu erstellen, in der in Stufen von höchstens 1 % des Skalenendwertes der angezeigte Messwert der tatsächlichen Konzentration gegenübergestellt wird. Diese Tabelle ist für jeden kalibrierten Messbereich des Analysators zu erstellen. Sie muss ferner weitere Angaben enthalten wie:- —
Datum der Kalibrierung,
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gegebenenfalls Messbereichs- und Nullpunkteinstellung über Potentiometer,
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Nennmessbereich,
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technische Daten jedes verwendeten Kalibriergases,
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den tatsächlichen und den angezeigten Wert für jedes verwendete Kalibriergas sowie die prozentualen Differenzen.
Datum der Kalibrierung,
gegebenenfalls Messbereichs- und Nullpunkteinstellung über Potentiometer,
Nennmessbereich,
technische Daten jedes verwendeten Kalibriergases,
den tatsächlichen und den angezeigten Wert für jedes verwendete Kalibriergas sowie die prozentualen Differenzen.
3.7. Es können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Messbereichsumschaltung usw.) angewendet werden, wenn dem Technischen Dienst nachgewiesen wird, dass mit ihnen die gleiche Genauigkeit erzielt werden kann.
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