Artikel 23 VO (EG) 2007/708
Register
Die Mitgliedstaaten führen ein Register aller Einführungen und Umsiedlungen, einschließlich einer chronologischen Aufstellung aller eingereichten Anträge und einschlägigen Dokumente, die vor der Erteilung der Genehmigung und während des Überwachungszeitraums zusammengetragen wurden.
Das Register wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(1) frei zugänglich gemacht.
Um den Mitgliedstaaten den Austausch der in ihren Registern erfassten Angaben zu ermöglichen, kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein spezielles Informationssystem eingerichtet werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
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