Artikel 5 VO (EG) 2007/712
(1) Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 den Mindestverkaufspreis für jede Getreideart fest oder beschließt, den eingegangenen Angeboten nicht stattzugeben.
(2) Sollte bei Festsetzung eines Mindestpreises gemäß Absatz 1 die für einen Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Höchstmenge überschritten werden, kann hierbei auch ein Koeffizient für die Zuteilung der zum Mindestpreis angebotenen Mengen festgelegt werden, damit die in diesem Mitgliedstaat verfügbare Höchstmenge nicht überschritten wird.
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