Präambel VO (EG) 2007/712
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 24 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen(2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.
- (2)
- Die Mitgliedstaaten verfügen über Interventionsbestände an Mais, Weichweizen, Gerste und Roggen. Zur Deckung des Marktbedarfs sind die Getreidebestände der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck sind Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus den Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu eröffnen. Jede von ihnen gilt als getrennte Ausschreibung.
- (3)
- Es sind Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 hinsichtlich der Höhe der verlangten Erfüllungssicherheit vorzusehen. Dabei ist eine ausreichend hohe Sicherheitsleistung festzusetzen.
- (4)
- In Anbetracht der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibungen unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies muss für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.
- (5)
- Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sind die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln. In der Mitteilung der Interventionsstellen an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
- (2)
ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2007 (ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 14).
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