Artikel 12 VO (EG) 2007/715
Finanzielle Anreize
(1) Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für in Serie hergestellte Fahrzeuge bieten, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen.
Diese Anreize gelten für alle neuen Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zum Kauf angeboten werden und die mindestens die Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 1 vor den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten erfüllen; diese Anreize dürfen nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten nicht mehr geboten werden.
Finanzielle Anreize, die ausschließlich auf Fahrzeuge Anwendung finden, die die Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 2 erfüllen, können für neue Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zum Kauf angeboten werden, nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten, aber vor den in Artikel 10 Absatz 5 genannten Zeitpunkten geboten werden; diese Anreize dürfen nach diesen Zeitpunkten nicht mehr geboten werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und für die Verschrottung von Fahrzeugen, die den Anforderungen nicht entsprechen, bieten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize dürfen für den jeweiligen Fahrzeugtyp nicht die Mehrkosten übersteigen, die die zur Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte notwendigen technischen Einrichtungen und ihr Einbau in das Fahrzeug verursachen.
(4) Die Kommission ist rechtzeitig über Pläne zur Einführung oder Änderung der in Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize zu unterrichten.
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